Die Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz in Bildungseinrichtung trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Dieser hat alle erforderlichen Maßnahmen für die Sicherheit und Gesundheit zu ergreifen. Maßnahmen sind dann erforderlich, wenn hierdurch Gefährdungen für die Beschäftigten abgewendet werden können. Erforderliche Maßnahmen sind den staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzschutzvorschriften zu entnehmen.
Die Zweiteilung der Verantwortung im Schulbereich in den so genannten äußeren und inneren Schulbereich hat direkten Einfluss auf die präventiven unternehmerischen Aufgaben im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
Im äußeren Schulbereich liegt die Verantwortung beim zuständigen Sachkostenträger der Schule. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass durch sichere Gestaltung, Unterhaltung und Wartung der Baulichkeiten, Einrichtungen und Geräte Unfälle und Gefährdungen vermieden werden.
Im inneren Schulbereich liegt die Organisationsverantwortung des Landes beim Kultusministerium und den nachgeordneten Schulaufsichtsbehörden.
Die Verantwortung für die Organisation und Gewährleistung eines sicheren Schulbetriebes obliegt den Schulleiterinnen und Schulleitern (vergleiche Verwaltungsvorschrift VwV "Arbeitsschutz an Schulen und Schulkindergärten").
Zu den Aufgaben der Schulleiterin und des Schulleiters gehört es insbesondere:
- Ursachen von Schulunfällen zu ermitteln und Maßnahmen zu deren Vermeidung zu ergreifen,
- Mängel an Schulgebäuden oder schulischen Einrichtungen unverzüglich dem Sachkostenträger anzuzeigen und auf schnelle Beseitigung hinwirken,
- durch schulinterne organisatorische und personelle Maßnahmen und Regelungen den Sicherheitsstatus der Schule zu fördern und zu verbessern,
- eine wirksame Erste Hilfe zu organisieren,
- regelmäßige Brandschutzübungen durchzuführen,
- Lehrkräfte, sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Schülerinnen und Schüler regelmäßig in Sicherheitsfragen zu unterweisen bzw. zu sicherheitsgerechtem Verhalten anzuhalten.
Innerhalb ihres Wirkungsbereiches sind die Schulleiterinnen und Schulleiter verpflichtet, Ziele zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten festzulegen und notwendige Maßnahmen durchzuführen bzw. zu veranlassen.
Die Schulleiterin/der Schulleiter kann geeignete (zuverlässige und fachkundige) Personen in die Durchführung einbinden und diesen Teilaufgaben und Befugnisse übertragen. Die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen hat konkret und schriftlich zu erfolgen. Hierfür in Frage kommen zum Beispiel schulische Führungskräfte (stellvertretende Schulleitung, Abteilungs- oder Fachbereichsleitung), sicherheitsbeauftragte Lehrkräfte, Ersthelferinnen und Ersthelfer, Mitglieder der Personalvertretung.
Die Organisations- und Aufsichtsverantwortung verbleibt grundsätzlich bei der Schulleitung.
Nach der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung, BioStoffV) sind Schülerinnen und Schüler bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen den Beschäftigten des Arbeitsschutzgesetzes gleichgestellt.
Der Arbeitgeber – vor Ort vertreten durch die Schulleiterin oder den Schulleiter – ist verantwortlich, dass
- die Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung fachkundig durchgeführt und dokumentiert wird.
Eine Tätigkeit mit Biologischen Arbeitsstoffen darf erst aufgenommen werden, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde,
- die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen nach Biostoffverordnung getroffen werden,
- die Betriebsanweisung erstellt wird sowie
- die Unterweisung von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und sonstiger pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durchgeführt wird. Die Unterweisung der Lehrkräfte muss durch die Schulleiterin oder den Schulleiter mindestens jährlich durchgeführt bzw. veranlasst werden. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.
Für die Unterweisung der Beschäftigten des Schulträgers (Hausmeisterinnen und Hausmeister, Schulsekretärinnen und -sekretäre, Reinigungspersonal und weitere) ist der Schulträger verantwortlich.
Des Weiteren hat die Schulleiterin oder der Schulleiter
- sicherzustellen, dass die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung insbesondere die Art der Tätigkeit einschließlich der Expositionsbedingungen, der Risikogruppen, der Schutzstufen sowie der festgelegten Schutzmaßnahmen umfasst.
- ein Verzeichnis der verwendeten oder auftretenden Biostoffe zu erstellen beziehungsweise erstellen zu lassen. Auf dieses
Verzeichnis kann verzichtet werden, wenn ausschließlich Tätigkeiten in der Schutzstufe 1 mit Biostoffen ohne sensibilisierende
oder toxische Wirkungen durchgeführt werden.
Das Verzeichnis muss allen betroffenen Beschäftigten zugänglich sein.
Für Schulleiterinnen oder Schulleiter besteht die Möglichkeit, bestimmte Aufgaben, die sich aus dieser Verantwortung ergeben, auf fachkundige Lehrkräfte schriftlich zu übertragen (siehe Arbeitsschutzgesetz).
Die Aufgabenübertragung entbindet die Schulleiterinnen und die Schulleiter jedoch nicht von ihrer Aufsichts- und Organisationsverantwortung, die nach Landesrecht geregelt sind.
Für Schulleiterinnen oder Schulleiter besteht die Möglichkeit, bestimmte Aufgaben, die sich aus dieser Verantwortung ergeben, auf fachkundige und zuverlässige Lehrkräfte schriftlich zu übertragen.
So kann die Schulleiterin oder der Schulleiter beispielsweise die Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 4 der Biostoffverordnung an eine oder mehrere fachkundige Personen delegieren oder sich fachkundig beraten lassen. Es muss sichergestellt werden, dass die tätig werdenden Personen über notwendige Kenntnisse verfügen. Der Arbeitgeber muss alle für die Gefährdungsbeurteilung erforderlichen Unterlagen (zum Beispiel Bedienungsanleitungen) und Informationen zur Verfügung stellen.
Für die Fachkunde zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten in der Schutzstufe 1 bzw. bei Schutzstufe 2 und höher müssen die Anforderungen nach der Regel der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung „Regel 102-001 Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit Biostoffen im Unterricht“ erfüllt sein. Neben der Biostoffverordnung und sind die hierzu aufgestellten Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA), insbesondere der TRBA 400 „Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und zur Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen" zu beachten.
Mögliche Aufgaben, die im Rahmen des Biostoffmanagements an Lehrkräfte übertragen werden können:
- die Veranlassung, dass die Ermittlung und Erfassung aller Biologischen Arbeitsstoffe nach Biostoffverordnung durchgeführt wird,
- die Erstellung und jährliche Aktualisierung eines Biostoffverzeichnis für die Schule nach Biostoffverordnung,
- die Beratung und Unterstützung der Schulleitung und der Lehrkräfte bei der Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilungen ,
- die Erstellung und Fortschreibung von Betriebsanweisungen,
- die Durchführung und Dokumentation der mindestens einmal jährlich stattfindenden Unterweisungen für alle Lehrkräfte, die Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung im Unterricht verrichten,
- die Organisation der sachgerechten Aufbewahrung beziehungsweise Lagerung von Biologischen Arbeitsstoffen,
- die Umsetzung einer Entsorgungskonzeption für Biologischen Arbeitsstoffe unter Beteiligung des Schulträgers beziehungsweise des beauftragten Entsorgungsunternehmens,
- festgestellte Mängel unverzüglich der Schulleitung zu melden.
Die Aufgabenübertragung entbindet die Schulleiterinnen und die Schulleiter jedoch nicht von ihrer Aufsichts- und Organisationsverantwortung, die nach Landesrecht geregelt sind.
Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen (siehe Arbeitsschutzgesetz).
Hierzu gehört unter anderem die bestimmungsgemäße Nutzung von Arbeitsmitteln (zum Beispiel Maschinen, Geräte, Biologische Arbeitsstoffe, Gefahrstoffe, Schutzausrüstung). Die Lehrkräfte haben der Schulleitung sowie dem oder der zuständigen Vorgesetzen jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden (siehe Arbeitsschutzgesetz).
Nach Arbeitsschutzgesetz dürfen grundsätzlich nur fachkundige Personen mit Biologischen Arbeitsstoffen und / oder gefährlichen Stoffen umgehen. Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer bestimmten Aufgabe befähigt ist. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe.
Die erforderliche Fachkunde kann beispielsweise durch
- eine entsprechende Berufsausbildung,
- Berufserfahrung oder
- eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit sowie
- die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen
erworben werden.
Im Fach Biologie werden in Experimenten neben Biologischen Arbeitsstoffen ebenfalls Gefahrstoffe eingesetzt. Bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen und / oder Gefahrstoffen tragen die Lehrkräfte bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Unterrichts die Verantwortung. Dies schließt die Durchführung einer tätigkeitsbezogenen (unterrichtsbezogenen) Gefährdungsbeurteilung und deren Dokumentation nach jeweils geltenden rechtlichen Vorgaben ein.
Weitere Informationen zur tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation nach Biostoffverordnung sowie eine Muster-Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen werden auf der Seite Gefährdungsbeurteilungen für den Biologieunterricht zur Verfügung gestellt.
Allgemeine Informationen zur tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung und Dokumentationen nach Gefahrstoffverordnung werden auf der Seite Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung zur Verfügung gestellt
Für zahlreiche Experimente mit Gefahrstoffen im Biologieunterricht werden auf der Seite Gefährdungsbeurteilungen für den Biologieunterricht Muster-Gefährdungsbeurteilungen und deren Dokumentation zum Download zur Verfügung gestellt.
Darüber muss die Lehrkraft folgende Punkte beachten:
- Die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen in Abhängigkeit der jeweiligen Risikogruppe beziehungsweise der Schutzstufe (nach Biostoffverordnung), und Betriebsanweisungen kennen und beachten.
- Für Schülerinnen und Schüler ist eine allgemeine Unterweisung zu Beginn eines jeden Schulhalbjahres
durchzuführen. Die Unterweisung ist schriftlich zu vermerken, z. B. im Klassenbuch oder Kursheft. Darüber hinaus müssen die
Lehrkräfte den Schülerinnen und Schülern vor Aufnahme der Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen und/oder
Gefahrstoffen gezielte Anweisungen zu den bei der Tätigkeit eingesetzten Biologischen Arbeitsstoffen und/oder Gefahrstoffen, deren
sichere Handhabung und der sachgerechten Entsorgung geben.
Dies kann schriftlich oder in anderer geeigneter Form erfolgen. - Vor Beginn der Tätigkeit muss Informationen zur gefahrlosen Entsorgung von Resten und Abfällen getroffen und geeignet weitergegeben werden.
- Lehrkräfte dürfen während des Unterrichts den Fachraum grundsätzlich nicht verlassen.
- Das Fehlen von Sicherheitseinrichtungen und Schäden an Bau und Einrichtungen sind der Schulleitung unverzüglich zu melden. Beschädigte Geräte, die eine Gefahr darstellen, müssen als defekt gekennzeichnet und der weiteren Verwendung entzogen werden.
- Jede Fachlehrerin und jeder Fachlehrer hat dafür zu sorgen, dass Personen, die in Fachräumen tätig werden müssen (zum Beispiel Hausmeister und Hausmeisterinnen, Reinigungskräfte, Wartungs- und Reparaturpersonal) in diesen Räumen keiner Gefährdung durch Biologische Arbeitsstoffe sowie Gefahrstoffe und deren jeweilige Reste oder Versuchsaufbauten ausgesetzt sind.
Lehrkräfte in naturwissenschaftlichen und technischen Fächern sollen als Ersthelfende ausgebildet sein. Unabhängig hiervon ist jede Lehrkraft verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Ersten Hilfe sowie zum Brandschutz zu kennen und durchzuführen.
Informationen zur Ersten Hilfe erhalten Sie unter Arbeits- und Gesundheitsschutz – Erste Hilfe.