In den jeweils zu beachtenden Arbeitsschutzvorschriften und Verordnungen, wie der Gefahrstoffverordnung, der Biostoffverordnung und der Betriebssicherheitsverordnung, sind die jeweiligen Aufgaben aufgeführt, die ausschließlich von Personen mit entsprechender Fachkunde wahrgenommen werden dürfen.
Lehrkräfte, die mit gefährlichen Stoffen umgehen, müssen über eine entsprechende Fachkunde nach Gefahrstoffverordnung verfügen. Fachkundig ist nach Gefahrstoffverordnung, wer zur Ausübung einer bestimmten Aufgabe befähigt ist und die nötigen Fachkenntnisse besitzt, die geltenden Vorgaben und Bestimmungen umzusetzen.
Eine fachkundige Person hat Kenntnisse, um die ihr übertragenen Aufgaben im Rahmen des Gefahrstoffmanagements an der Schule (unter anderem Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und Festlegung der Maßnahmen, Unterweisung und Einweisung von Schülerinnen und Schülern und der Lehrkräfte, Betrieb und Verwendung von Arbeitsmitteln, Führung eines Gefahrstoffverzeichnis, fachgerechte Lagerung und Entsorgung, Betrieb und Verwendung von Arbeitsmitteln, Sicht- und Funktionsprüfungen) auszuüben.
Die Fachkunde wird nach erreicht durch:
- ein fachliches Studium und
- eine fachliche Berufsausbildung oder -erfahrung und
- berufliche Tätigkeiten im entsprechenden Arbeitsumfeld, die zeitnah ausgeübt wurden sowie
- die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen.
Für Lehrkräfte an Schulen bedeutet dies, dass sie ein abgeschlossenes Studium oder eine durch die Schulaufsicht Qualifizierungsmaßnahme.
Es ist zu beachten, dass mit dem erfolgreichen Besuch des vom Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung angebotenen Qualifizierung-Lehrgangs „Chemie SEK 1: Fortbildung für Lehrkräfte, die Chemie nicht studiert haben, Klasse 7/8“ (4 Module) keine Fachkunde zur Führung einer Sammlung im Sinne des Gefahrstoffrechts und des Arbeitsschutzgesetzes verbunden ist.
Um den arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen gerecht werden zu können, muss sichergestellt sein, dass mindestens eine fachkundige Lehrkraft für das Gefahrstoffmanagement (siehe oben) an der Schule verantwortlich ist.
Das heißt, grundsätzlich wird an Schulen die Fachkunde im Sinne des Arbeitsschutzes durch ein grundständiges Studium im Fach Chemie erreicht. Die oben genannte Fortbildung ist dafür nicht ausreichend.
Im Kontext Schule ist zudem die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften zum Einsatz von Gefahrstoffen und Betrieb von Arbeitsmitteln in der Schule Voraussetzung (zum Beispiel Tätigkeitsbeschränkungen und -verbote, Art und Umfang der Aufsicht).
Lehrkräfte, die mit biologischen Arbeitsstoffen umgehen, müssen über eine entsprechende Fachkunde nach Biostoffverordnung verfügen. Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer bestimmten Aufgabe befähigt ist und die nötigen Fachkenntnisse besitzt, die geltenden Vorgaben und Bestimmungen umzusetzen.
Eine fachkundige Person hat Kenntnisse, um die ihr übertragenen Aufgaben (unter anderem Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Biostoffen und Festlegung der Maßnahmen, Unterweisung und Einweisung von Schülerinnen und Schülern und Lehrkräften, Erstellung von Betriebsanweisungen, sachgerechter Betrieb und Verwendung von Arbeitsmitteln) auszuüben.
Die Fachkunde wird erreicht durch:
- ein fachliches Studium,
- eine fachliche Berufsausbildung oder -erfahrung,
- berufliche Tätigkeiten im entsprechenden Arbeitsumfeld, die zeitnah ausgeübt wurden,
- die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen.
Im Kontext Schule ist zudem die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften zum Einsatz von biologischen Arbeitsstoffen und dem Betrieb von Arbeitsmitteln in der Schule Voraussetzung (zum Beispiel Tätigkeitsbeschränkungen und -verbote, Art und Umfang der Aufsicht).
Lehrkräfte, die mit Maschinen, Werkzeugen und Geräten (allgemein Arbeitsmittel) umgehen, müssen über eine entsprechende Fachkunde nach Betriebssicherheitsverordnung verfügen. Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer bestimmten Aufgabe befähigt ist und die nötigen Fachkenntnisse besitzt, die geltenden Vorgaben und Bestimmungen umzusetzen.
Eine fachkundige Person hat Kenntnisse, um die ihr übertragenen Aufgaben (unter anderem Auswahl geeigneter Maschinen und Werkzeuge, die zur Erreichung eines ausgewiesenen Bildungsziels notwendig sind, Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und Festlegung der Maßnahmen, Unterweisung und Einweisung von Schülerinnen und Schülern und Lehrkräften, Erstellung von Betriebsanweisungen, sachgerechter Betrieb und Verwendung von Arbeitsmitteln, Sicht- und Funktionsprüfungen) auszuüben.
Die Fachkunde wird erreicht durch:
- ein fachliches Studium,
- eine fachliche Berufsausbildung oder -erfahrung,
- berufliche Tätigkeiten im entsprechenden Arbeitsumfeld, die zeitnah ausgeübt wurden,
- die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen.
- Für das Arbeiten mit Maschinen, Geräten und Werkzeugen im Unterricht bedeutet dies, dass die Fachkunde durch ein grundständiges Studium des Wahlpflichtfaches Technik oder auch durch die erfolgreiche Teilnahme an der Qualifizierung „Technisches Arbeiten 1 – TA1“ (oder bis 2024 durch den „kleinen Schulmaschinenschein“) erworben werden kann.
Mit der Qualifizierung „Technisches Arbeiten 1“ (TA 1) können Lehrkräfte in Baden-Württemberg die nach den arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben (Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung, Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ der Deutschen Gesetzliche Unfallversicherung) erforderliche Fachkunde für folgende Tätigkeiten erlangen:
- Eigenständiger Umgang mit Maschinen, Werkzeugen und Geräten, die Ausbildungsinhalt der Qualifizierung sind.
- Unterweisung und Einweisung von Schülerinnen und Schülern in die Handhabung der entsprechenden Maschinen, Werkzeuge und Geräte.
Im Kontext Schule ist zudem die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften zum Einsatz von Maschinen, Werkzeuge und Geräten in der Schule Voraussetzung (zum Beispiel Tätigkeitsbeschränkungen und -verbote, Art und Umfang der Aufsicht). Weitere Voraussetzungen sowie die grundsätzlich geltenden Vorgaben für den Umgang mit Maschinen und Werkzeugen, die an allgemein bildenden Schulen in Baden-Württemberg im Unterricht eingesetzt werden dürfen, führt die Maschinenliste Baden-Württemberg (PDF) auf.