Als Mitglied einer Schulgemeinschaft besteht für jede Person die gesetzliche Verpflichtung, verletzten Kolleginnen und Kollegen sowie verletzten Schülerinnen und Schülern und sonstigen Verletzten zu helfen. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob die Person über eine Ausbildung als Ersthelferin oder Ersthelfer verfügt. Unterlassene Hilfeleistung kann strafrechtlich verfolgt und geahndet werden (siehe Strafgesetzbuch).
Um eine fachkundige Hilfeleistung in der Schule zu gewährleisten, wurde zwischen dem Kultusministerium und der Unfallkasse Baden-Württemberg vereinbart, eine ausreichende Anzahl von Ersthelferinnen und Ersthelfern zu bestellen.
Dies bedeutet, dass an allgemein bildenden Schulen mindestens 5 % und an beruflichen Schulen mindestens 10 % der Lehrkräfte zu Ersthelferinnen oder Ersthelfern ausgebildet werden müssen. In Absprache mit der Unfallkasse können inzwischen auch ganze Kollegien zur Ersthelferinnen und Ersthelfern ausgebildet werden. Näheres regelt die Homepage der Unfallkasse.
Soweit sich nicht genügend Beschäftigte freiwillig melden, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter von ihrem Recht Gebrauch machen, einzelne Beschäftigte zu bestimmen.
Die Ersthelferinnen und Ersthelfer sind nach Abschluss ihrer Ausbildung durch die Schulleiterinnen und Schulleiter schriftlich zu bestellen. Die Bestellung von Lehrkräften zu Ersthelferinnen und Ersthelfern ist unabhängig davon vorzunehmen, ob in der Schule ein Schulsanitätsdienst vorhanden ist oder die Sekretariatskräfte beziehungsweise der / die Hausmeister / -in in Erster Hilfe ausgebildet sind. Personen mit höher qualifizierter Ausbildung in Erster Hilfe, zum Beispiel Personen mit sanitäts- oder rettungsdienstlicher Ausbildung oder Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens, können ebenfalls von den Schulleiterinnen und Schulleitern benannt werden. Die Schulleiterinnen und Schulleiter haben sicherzustellen, dass auch bei personellen Veränderungen eine ausreichende Anzahl von Ersthelferinnen und Ersthelfern zur Verfügung steht. Die bestellten Ersthelferinnen und Ersthelfer müssen alle zwei Jahre fortgebildet werden.
Die Aus- und Fortbildung für Ersthelferinnen und Ersthelfer wird von den hierfür durch die Unfallkasse ermächtigten Stellen beziehungsweise Erste-Hilfe-Organisationen angeboten. Unter anderem sind dies: das Deutsche Rote Kreuz, die Malteser, die Johanniter, der Arbeiter-Samariter-Bund und die Deutsche Lebensrettungsgesellschaft.
Die Unfallkasse übernimmt ohne weitere Prüfung die Aus- oder Fortbildungskosten für bis zu 20 % der Lehrkräfte einer Schule. Voraussetzung ist, dass der Kurs bei einer ermächtigten Ausbildungsstelle absolviert wird.
Besteht an einer Schule Interesse, das gesamte Kollegium oder einen großen Anteil des Kollegiums (inklusive Personal der Nachmittagsbetreuung) zu Ersthelfenden aus- oder fortzubilden, trägt die Unfallkasse Baden-Württemberg die Kosten, wenn für die Durchführung eine ermächtigte Ausbildungsstelle gewonnen werden kann, welche den Lehrgang an der Schule anbietet. Bei kleinen Schulen kann auch ein Ausbildungskurs mit einer benachbarten Schule zusammen erfolgen.
Das Abrechnungsformular für betriebliche Ersthelfende kann auf der Homepage der Unfallkasse Baden-Württemberg abgerufen werden und ist durch die Schule beziehungsweise den Schulkindergarten auszufüllen. Das ausgefüllte Formular ist im Original an die ermächtigte Ausbildungsstelle weiterzuleiten. Pro Ausbildungskurs ist ein Abrechnungsformular zu verwenden. Die Teilnehmenden unterzeichnen das Formular zum Zeitpunkt der Kursteilnahme, die ermächtigte Ausbildungsstelle leitet der Unfallkasse Baden-Württemberg das Formular zu und erhält auf dieser Basis die Vergütung für die Kursdurchführung.
Hierbei handelt es sich um ein vom Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung (ZSL) konzipiertes Fortbildungsangebot. Bei Interesse wenden Sie sich bitte an das ZSL, Außenstelle Ludwigsburg.