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Als Mitglied einer Schulgemeinschaft besteht für jede Person die gesetzliche Verpflichtung, verletzten Kolleginnen und Kollegen sowie verletzten Schülerinnen und Schülern und sonstigen Verletzten zu helfen. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob die Person über eine Ausbildung als Ersthelferin oder Ersthelfer verfügt. Unterlassene Hilfeleistung kann strafrechtlich verfolgt und geahndet werden (siehe Strafgesetzbuch).