Eine entscheidende Voraussetzung für den sicheren Umgang mit Maschinen und Werkzeugen ist die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung und deren Dokumentation nach Arbeitsschutzgesetz und Betriebssicherheitsverordnung. Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Bitte beachten Sie die Informationen zu den gesetzlichen Regelungen bezüglich Gefährdungsbeurteilungen.
Für jede Tätigkeit muss die Gefährdungsbeurteilung vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit einmal zur Festlegung der notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt werden. Die Gefährdungsbeurteilung soll bereits vor der Auswahl und der Beschaffung der Arbeitsmittel begonnen werden und ist von einer fachkundigen Person zu erstellen und zu dokumentieren.
Erstellte Gefährdungsbeurteilungen müssen bei der Ausführung der Tätigkeit vorliegen und dokumentiert sein:
- in Form von eigenen, mitgeführten Unterlagen (versehen mit Unterschrift und Datum der Erstellung),
- durch Ablage in einem Ordner in der Schule (griffbereit zur Einsicht vor Aufnahme der Tätigkeit); in diesen Fall erfolgt die Dokumentation jedes Mal vor der Tätigkeit im Tagebuch durch Eintrag und Unterschrift,
- durch Erstellung und Speicherung auf einem digitalen Datenträger oder einer anderen geeigneten Vorlage; aus der Dokumentation muss das Datum der Erstellung hervorgehen und die Lehrkraft muss vor Aufnahme der Tätigkeit Zugang zu der jeweiligen (digitalen) Dokumentation haben.
Tätigkeiten mit ähnlicher Gefährdung können zusammenfassend behandelt werden. Es muss nicht jede einzelne Tätigkeit separat beurteilt werden.
Eine der Grundvoraussetzungen für das technische Arbeiten mit Schülerinnen und Schülern ist, dass vor der Aufnahme einer Tätigkeit eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und dokumentiert wird sowie entsprechende Maßnahmen abgeleitet werden (zum Beispiel die Erstellung einer Betriebsanweisung).
Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung
Die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung durch die Schule erfolgt bereits vor dem Kauf. Dabei werden die Maschinen und Werkzeuge gemäß Bildungsziel und Einsatzgebiet ausgewählt und die schulspezifischen Gegebenheiten (zum Beispiel räumliche Voraussetzungen, geeigneter Standort, Zugangsbeschränkungen und Aufsichtsmöglichkeiten) berücksichtigt. Wichtiger Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung ist auch die Auswahl geeigneter Werkstoffe, die gegebenenfalls Gefährdungen durch Stäube oder Emissionen hervorrufen können.
Substitutionspflicht
Es besteht eine Substitutionspflicht beim Einsatz von Gefahrstoffen. Diese Substitutionspflicht schließt auch Werkstoffe (zum Beispiel Stäube bestimmter Holzarten) und deren Inhaltsstoffe sowie deren Zusammensetzung (zum Beispiel bei Kunststoffen) und damit einhergehend, deren mögliche Emissionen ein.
Mögliche Gefährdungen
Mögliche Gefährdungen, die durch die Tätigkeiten mit Maschinen und Werkzeugen auftreten können und dementsprechend abgeleitete Schutzmaßnahmen werden ebenfalls in die Überlegungen zur Gefährdungsbeurteilung einbezogen. Maschinen und Werkzeuge sind dem Alter der Schülerinnen und Schüler gemäß auszuwählen und einzusetzen. Bestehende Tätigkeitsverbote und Tätigkeitsbeschränkungen sind zu beachten. Diese sind in der Maschinenliste Baden-Württemberg aufgeführt.
Dokumentationen
Nach Betriebssicherheitsverordnung müssen aus der Dokumentation folgende Aspekte abgeleitet werden können:
- die Gefährdungen, die bei der Verwendung der Arbeitsmittel auftreten sowie eine Beurteilung des Wirksamwerdens der Gefährdungen (Risikobeurteilung, dass eine Gefährdung wirksam wird),
- die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen,
- wie die Anforderungen des Arbeitsschutzes erfüllt werden, wenn von Vorgaben der technischen Regelwerke abgewichen wird,
- Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen sowie die Fristen der wiederkehrenden Prüfungen
- das Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen.
Die Dokumentation kann auch in elektronischer Form vorgenommen werden. Bei der Bewertung des Risikos einer Gefährdung, ist zum einen die Eintrittswahrscheinlichkeit der Gefährdung und zum anderen die mögliche Schadensschwere zu berücksichtigen. In Abhängigkeit des Ergebnisses dieser Bewertung müssen Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Die Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BGRCI) bietet eine übersichtliche Beurteilungsmatrix zum Download an.
Möglichkeit einer verkürzten Dokumentation
Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- die Arbeitsmittel mindestens den sicherheitstechnischen Anforderungen der für sie zum Zeitpunkt der Verwendung geltenden Rechtsvorschriften zum Bereitstellen von Arbeitsmitteln auf dem Markt entsprechen,
- die Arbeitsmittel ausschließlich bestimmungsgemäß entsprechend den Vorgaben des Herstellers verwendet werden,
- keine zusätzlichen Gefährdungen der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Arbeitsumgebung, der Arbeitsgegenstände, der Arbeitsabläufe sowie der Dauer und der zeitlichen Lage der Arbeitszeit auftreten und
- Instandhaltungsmaßnahmen werden entsprechend den Vorgaben des Herstellers getroffen und die vorgegebenen Prüfungen werden durchgeführt.
Ist nach Betriebssicherheitsverordnung eine Dokumentation dieser Voraussetzungen ausreichend.
Diese verkürzte Dokumentation betrifft Maschinen und Geräte wie die Heißklebepistole, die Dekupiersäge, die thermische Abkantvorrichtung und das Heißdrahtschneidegerät. Werden zu Unterrichtszwecken Haushaltsgeräte über den eigentlichen Verwendungszweck hinaus eingesetzt, wie zum Beispiel ein Tischbackofen zum Aushärten von Modelliermasse oder ein Bügeleisen zur thermischen Umformung von Kunststoffen, müssen eventuell auftretenden Gefährdungen (z. B. Freisetzung von Gefahrstoffen) beurteilt und zusätzlich dokumentiert werden.
Um fachkundigen Lehrkräften die Durchführung der tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Maschinen und Werkzeugen zu erleichtern, hat die Arbeitsgruppe „Sicherheit“ des Kultusministeriums Baden-Württemberg, des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung Baden-Württemberg (ZSL) und der Unfallkasse Baden-Württemberg Muster-Gefährdungsbeurteilungen und deren Dokumentation nach Betriebssicherheitsverordnung erstellt.
Bei den Dokumenten handelt es sich um eine Möglichkeit zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen beim Umgang mit Maschinen und Werkzeugen. Bei fachkundiger Bearbeitung aller aufgeführter Inhalte und Punkte und Schaffung der erforderlichen technischen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen kann davon ausgegangen werden, dass den gesetzlichen Forderungen entsprochen wird. Unter Beachtung der Betriebssicherheitsverordnung und der hierzu aufgestellten Technischen Regeln, insbesondere der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1111 „Gefährdungsbeurteilung“, kann die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung auch auf andere Weise erfolgen.
Bei der Erstellung der folgenden Muster-Gefährdungsbeurteilungen wurde darauf geachtet, dass für alle Maschinen und Werkzeuge, die in der Maschinenliste Baden-Württemberg aufgeführt sind, ein Muster zur Verfügung gestellt wird.
Hinweis
Die Muster-Gefährdungsbeurteilung kann als Handlungs- und Orientierungshilfe für die Beurteilung vor Ort herangezogen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Muster-Gefährdungsbeurteilung keine Haftung übernommen wird. Jede Nutzerin und jeder Nutzer muss die aufgeführten Inhalte eigenverantwortlich und fachkundig prüfen und an die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort anpassen (zum Beispiel Ausstattung des Fachraums, Beachtung der Betriebsanweisungen).
Die Muster-Gefährdungsbeurteilung kann nach entsprechender Anpassung und Ergänzung der „Realisierung“ und „Wirksamkeitskontrolle“ als Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ausgedruckt oder abgespeichert werden.
| Datum | Bezeichnung | Typ |
|---|---|---|
| 30.01.2026 | Muster GBU Akkubohrschrauber2026 01-1.pdf | |
| 30.01.2026 | Muster GBU Heissluftgeblaese2026 01-1.pdf | |
| 30.01.2026 | Muster GBU Loeten2026 01-1.pdf | |
| 30.01.2026 | Muster GBU Laser2026 01-1.pdf | |
| 30.01.2026 | Muster GBU Holzstaub2026 01-1.pdf | |
| 30.01.2026 | Muster GBU Handwerkzeuge2026 01-1.pdf | |
| 30.01.2026 | Muster GBU CNCFraesmaschinen2026 01-1.pdf | |
| 30.01.2026 | Muster GBU TBM2026 01-2.pdf | |
| 09.02.2026 | Muster GBU Schleifmaschinen2026 01-2.pdf |
Für folgende Maschinen und Geräte werden verkürzte Muster-Dokumentationen der Gefährdungsbeurteilung nach Betriebssicherheitsverordnung zur Verfügung gestellt.
WICHTIG: Die Dokumente listen die Voraussetzungen für die verkürzte Dokumentation auf. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, muss die Dokumentation in einer anderen Form erfolgen.
| Datum | Bezeichnung | Typ |
|---|---|---|
| 30.01.2026 | Muster DOKU Heissdraht2026 01.pdf | |
| 30.01.2026 | Muster DOKU Abkanten2026 01.pdf | |
| 30.01.2026 | Muster DOKU Heissklebepistole2026 01.pdf | |
| 30.01.2026 | Muster DOKU Dekupiersaege2026 01.pdf | |
| 06.02.2026 | Muster DOKU Buegeleisen2026 01-1.pdf | |
| 06.02.2026 | Muster DOKU Tischbackofen2026 01-1.pdf |