Die Gefährdungsbeurteilung ist ein wichtiger Prozess in der Arbeitssicherheit und dem Gesundheitsschutz. Sie dient dazu, mögliche Gefahren und Risiken am Arbeitsplatz zu identifizieren, zu bewerten und zu minimieren. Durch die Gefährdungsbeurteilung können Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Beschäftigte gemeinsam daran arbeiten, ein sicheres Arbeitsumfeld zu schaffen und Unfälle sowie Berufskrankheiten zu vermeiden.
Die wichtigste Rechtsgrundlage für die Verankerung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Schulbereich ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Primäres Ziel des Gesetzes ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und zu verbessern.
Schulen haben innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches demnach die Aufgabe, alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zum Wohle der Beschäftigten zu treffen, diese Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu prüfen und gegebenenfalls auf Veränderungen zu reagieren und Anpassungen vorzunehmen.
Die Maßnahmen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes beinhalten sowohl die Verhütung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren als auch die menschengerechte Gestaltung der Arbeit.
Die Zuständigkeit für die Durchführung dieser Aufgabe liegt beim Arbeitgeber. Beschäftigte wiederum sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß Weisung und Unterweisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen.
Die Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes an baden-württembergischen Schulen und Schulkindergärten ist über die Verwaltungsvorschrift zum Arbeits- und Gesundheitsschutz an Schulen und Schulkindergärten geregelt.
Innerhalb ihres Wirkungsbereiches sind die Schulleiterinnen und Schulleiter verpflichtet, Ziele zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten festzulegen und notwendige Maßnahmen durchzuführen beziehungsweise zu veranlassen. Dies trifft in erster Linie die Organisation eines sicheren Schulbetriebs.
Grundlage für die Art und den Umfang dabei zu treffender Schutzmaßnahmen ist die sorgfältige Beurteilung der Arbeitsbedingungen unter Einbeziehung der Beschäftigten, die so genannte Gefährdungsbeurteilung. Die Gefährdungsbeurteilung stellt ein wichtiges Instrument zur Integration des Arbeitsschutzes in den schulischen Ablauf dar.
Dem trägt das Arbeitsschutzgesetz Rechnung und verpflichtet den Arbeitgeber verbindlich
- eine Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen und Belastungen durchzuführen,
- erforderliche Schutzmaßnahmen zu ermitteln,
- diese Maßnahmen auf deren Wirksamkeit zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen,
- die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.
Unter Gefährdungsbeurteilung versteht man die
- systematische und umfassende Ermittlung von Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz sowie
- die Ableitung entsprechender Schutzmaßnahmen.
Die Beurteilung des Arbeitsplatzes ist nach Art der Tätigkeiten der Beschäftigten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
Im Fokus der arbeitsplatzbezogenen Gefährdungsbeurteilung liegen zum Beispiel
- Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze,
- vorhandene Anlagen, Geräte und Maschinen,
- chemische, physikalische und biologische Einwirkungen auf die Beschäftigten,
- verwendete Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe,
- erforderliche Qualifikationen der Beschäftigten,
- notwendige Unterweisungen.
Die personenbezogenen Gefährdungsbeurteilungen befassen sich vorrangig mit potentiellen psychischen Belastungen und Beanspruchungen von Lehrerinnen und Lehrern.
Für den Arbeitgeber bieten Gefährdungsbeurteilungen die Möglichkeit, Gefahren oder Gefährdungen bereits im Vorfeld des Entstehens zu erkennen. Hierdurch können Unfälle verhindert, Belastungen vermieden, Arbeitsbedingungen verbessert und somit die Motivation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhöht werden.
Sinnvoll und richtig eingesetzt, können Gefährdungsbeurteilungen dazu beitragen, Ausfallzeiten von Beschäftigten, berufsbedingte Erkrankungen, Störungen im betrieblichen Ablauf und damit auch unnötige Kosten zu reduzieren oder zu vermeiden.
Für die Durchführung der arbeitsplatz- und personenbezogenen Gefährdungsbeurteilung tragen die Schulleiterinnen und Schulleiter die Gesamtverantwortung.
Dessen ungeachtet ist es den Schulleiterinnen und Schulleitern erlaubt, geeignete Personen in die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung einzubinden und diesen Teilaufgaben und Befugnisse zu übertragen.
Die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen hat möglichst konkret und schriftlich zu erfolgen. Unterstützend tätig werden können zum Beispiel
- schulische Führungskräfte (stellvertretende Schulleitung, Abteilungsleitung, Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter, Fachberaterinnen und Fachberater),
- befähigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (sicherheitsbeauftragte Lehrkräfte, Brandschutzhelfer / -innen, Ersthelferinnen und Ersthelfer),
Ein „Wegdelegieren“ der Gesamtverantwortung der zuständigen Schulleiterin und des zuständigen Schulleiters ist nicht möglich, die Organisations- und Aufsichtsverantwortung im Rahmen der unternehmerischen Pflichten verbleibt beim zuständigen Verantwortlichen.
Arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilungen sind an bestehenden oder neu eingerichteten Arbeitsplätzen als Erstanalyse durchzuführen.
Die Gefährdungsbeurteilung ist fortzuschreiben bei
- jeder Änderung im Betrieb (zum Beispiel Neubau und Umbau von Schulen, Änderung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen),
- Neubeschaffung von Arbeitsmitteln (Einrichtungen, Maschinen, Geräten),
- Neubeschaffung von Stoffen (zum Beispiel Gefahrstoffe),
- Änderung der Arbeitsorganisation oder von Arbeitsabläufen,
- Änderung von Rechtsgrundlagen (Vorschriften, Regeln),
- Änderung des Stands der Technik,
- Auftreten von neuen Gefährdungen, Arbeitsunfällen, Beinaheunfällen, Störfällen, Berufskrankheiten und anderen Erkrankungen, erhöhten Fehlzeiten.
Durch die Fortschreibung beziehungsweise regelmäßige Überprüfung der Gefährdungsbeurteilungen wird sichergestellt, dass auf Veränderungen im Betrieb zeitnah und zielgerichtet reagiert werden kann. Gleichzeitig ist hierdurch gewährleistet, dass Forderungen des Arbeitsschutzes schnell und wirksam erfüllt werden.
Zeitpunkt beziehungsweise Art und Weise der personenbezogenen Gefährdungsbeurteilung wird für alle Schulen einheitlich vom Kultusministerium festgelegt.
Bei Bedarf können vertiefende Untersuchungen zu Gefährdungsschwerpunkten erforderlich werden. Hierzu bieten die
zuständigen Arbeitsschutzbehörden und Unfallversicherungsträger Unterstützungsmaterialien an. Der Gesetzgeber legt in
den einschlägigen Rechtsgrundlagen (Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung und andere) bewusst nicht fest, wie die
Gefährdungsbeurteilungen im Einzelfall durchzuführen sind. Es bleibt vielmehr dem zuständigen Arbeitgeber überlassen,
mit welchen Instrumenten, Hilfsmitteln und Methoden die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wird.
Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind zu dokumentieren.
Die Handlungshilfe A1 – Sicherheitsorganisation wird gerade überarbeitet und folgt zeitnah. Bereits erstellte Gefährdungsbeurteilungen behalten ihre Gültigkeit.