Nach der Betriebssicherheitsverordnung und nach der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1111 „Gefährdungsbeurteilung“ muss den Beschäftigten vor erstmaliger Verwendung von Maschinen oder Werkzeugen eine Betriebsanweisung zur Verfügung gestellt werden. Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler sind den Beschäftigten gleichgesetzt.
Die Betriebsanweisung wird auf Basis der Gefährdungsbeurteilung erstellt und ist durch die Schulleiterin oder den Schulleiter den Lehrkräften und den Schülerinnen und Schülern zugänglich zu machen.
Betriebsanweisungen müssen in verständlicher Form und Sprache an geeigneter Stelle zur Verfügung gestellt werden und so formuliert sein, dass sie von den Schülerinnen und Schülern verstanden werden (dazu können zum Beispiel auch Bilder verwendet oder eine verständliche Sprache genutzt werden). In der Betriebsanweisung wird auf Gefahren, Schutzmaßnahmen und Besonderheiten bei der Benutzung hingewiesen. Bei der Erstellung der Betriebsanweisungen werden die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und örtliche Gegebenheiten einbezogen.
Die Betriebsanweisung ist bei sicherheitsrelevanten Änderungen der Arbeitsbedingungen zu aktualisieren. Anhand einer Betriebsanweisung kann durch eine qualifizierte Person eine Unterweisung der Kolleginnen und Kollegen sowie der Schülerinnen und Schüler erfolgen, die die Qualifikation „Technisches Arbeiten 1 – TA1“ erworben haben.
Bei der Erstellung der folgenden Muster-Betriebsanweisungen wurde darauf geachtet, dass für alle Maschinen und Werkzeugen, die in der Maschinenliste Baden-Württemberg aufgeführt sind, ein Muster zur Verfügung gestellt wird.
Hinweis
Die Muster-Betriebsanweisungen können als Handlungs- und Orientierungshilfen herangezogen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Muster-Betriebsanweisungen keine Haftung übernommen wird.
Jede Nutzerin und jeder Nutzer muss die aufgeführten Inhalte eigenverantwortlich und fachkundig prüfen und an die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort anpassen (zum Beispiel Ausstattung des Fachraums, Einbeziehung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung).
Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden.