Informationen für Schulleiterinnen und Schulleiter
Pflichten der Schulleiterinnen und Schulleiter im Rahmen der Betriebssicherheitsverordnung
Nach Betriebssicherheitsverordnung sind Schülerinnen und Schüler bei Tätigkeiten mit Maschinen und Werkzeugen den Beschäftigten gleichgestellt.
Der Arbeitgeber – vor Ort vertreten durch die Schulleiterin oder den Schulleiter – ist verantwortlich, dass
- die Gefährdungsbeurteilung nach der Betriebssicherheitsverordnung durchgeführt und dokumentiert wird (eine Tätigkeit mit Maschinen und Werkzeugen darf erst aufgenommen werden, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde),
- die erforderlichen Schutz- und, wenn erforderlich, Hygienemaßnahmen getroffen werden,
- die Betriebsanweisungen erstellt werden sowie
- die Unterweisung von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und sonstigen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durchgeführt wird.
Die Unterweisung der Lehrkräfte muss durch die Schulleiterin oder den Schulleiter mindestens einmal jährlich durchgeführt beziehungsweise veranlasst werden. Der Inhalt und der Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.
Für die Unterweisung der Beschäftigten des Schulträgers (Hausmeisterinnen und Hausmeister, Schulsekretärinnen und -sekretäre, Reinigungspersonal und andere) ist der Schulträger verantwortlich.
Zu den Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters gehört insbesondere:
- Maschinen und Werkzeuge, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der erstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen,
- Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Maschinen und Werkzeugen sowie die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen zu ermitteln und festzulegen,
- die Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere für den Fall des Entstehens von Bränden, von Explosionen, des unkontrollierten Austretens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen Störungen des Schulbetriebs geboten sind.
Für Schulleiterinnen oder Schulleiter besteht nach Arbeitsschutzgesetz die Möglichkeit, bestimmte Aufgaben auf fachkundige Lehrkräfte schriftlich zu übertragen. Fachkunde wird unter anderem durch die erfolgreiche Teilnahme an der Qualifizierung „Technisches Arbeiten 1 – TA1“ (oder bis 2024 durch den „kleinen Schulmaschinenschein“) erworben. Weitere Voraussetzungen sowie die grundsätzlich geltenden Vorgaben für den Umgang mit Maschinen und Werkzeugen, die an allgemein bildenden Schulen in Baden-Württemberg im Unterricht eingesetzt werden dürfen, führt die Maschinenliste Baden-Württemberg auf.
So kann die Schulleiterin oder der Schulleiter beispielsweise die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach Betriebssicherheitsverordnung an eine oder mehrere fachkundige Personen delegieren oder sich fachkundig beraten lassen. Sie / Er muss sicherstellen, dass die für sie / ihn tätigen Personen über notwendige Kenntnisse verfügen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss alle für die Gefährdungsbeurteilung erforderlichen Unterlagen (zum Beispiel Bedienungsanleitungen) und Informationen zur Verfügung stellen.
Die Aufgabenübertragung entbindet die Schulleiterinnen und die Schulleiter jedoch nicht von ihrer Aufsichts- und Organisationsverantwortung, die nach Landesrecht geregelt sind.
Informationen für Lehrkräfte
Die Lehrkräfte sind nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Hierzu gehört unter anderem die bestimmungsgemäße Nutzung von Arbeitsmitteln (zum Beispiel Maschinen, Werkzeuge, Gefahrstoffe, Schutzausrüstung).
Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem / der zuständigen Vorgesetzen jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden (siehe Arbeitsschutzgesetz).
Nach Arbeitsschutzgesetz und Betriebssicherheitsverordnung dürfen grundsätzlich nur fachkundige Personen mit Maschinen und Werkzeugen umgehen oder müssen durch fachkundige Personen unterwiesen beziehungsweise in die Tätigkeit eingewiesen werden.
Bei Tätigkeiten mit Maschinen und Werkzeugen, sowie bei der Nutzung weiterer Arbeitsmittel tragen die Lehrkräfte bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Unterrichts die Verantwortung. Dies schließt die Durchführung einer tätigkeitsbezogenen (unterrichtsbezogenen) Gefährdungsbeurteilung und deren Dokumentation nach jeweils geltenden rechtlichen Vorgaben ein.
Weitere Informationen zur tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation nach Betriebssicherheitsverordnung sowie Muster-Gefährdungsbeurteilungen für Tätigkeiten mit Maschinen werden auf der Seite „Gefährdungsbeurteilungen nach Betriebssicherheitsverordnung“ zur Verfügung gestellt.
Eine fachkundige Person hat Kenntnisse, um die ihr übertragenen Aufgaben zum Beispiel die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und Festlegung der erforderlichen Maßnahmen, Unterweisungen und Einweisungen für Tätigkeiten, Betrieb und Verwendung von Arbeitsmitteln auszuüben.
Die Fachkunde wird nach Betriebssicherheitsverordnung erreicht durch
- ein fachliches Studium,
- eine fachliche Berufsausbildung oder Berufserfahrung,
- berufliche Tätigkeiten im entsprechenden Arbeitsumfeld, die zeitnah ausgeübt wurden,
- die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen.
Für das Arbeiten mit Maschinen und Werkzeugen im Unterricht bedeutet dies, dass die Fachkunde durch ein grundständiges Studium des Wahlpflichtfaches Technik oder auch durch die erfolgreiche Teilnahme an der Qualifizierung „Technisches Arbeiten 1 – TA1“ (oder bis 2024 durch den „kleinen Schulmaschinenschein“) erworben werden kann.
Weitere Voraussetzungen sowie die grundsätzlich geltenden Vorgaben für den Umgang mit Maschinen und Werkzeugen, die an allgemein bildenden Schulen in Baden-Württemberg im Unterricht eingesetzt werden dürfen, führt die Maschinenliste Baden-Württemberg auf.
Im Kontext Schule ist zudem die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften zum Einsatz und Betrieb von Arbeitsmitteln in der Schule Voraussetzung (zum Beispiel Tätigkeitsbeschränkungen und -verbote, Art und Umfang der Aufsicht, siehe Maschinenliste Baden-Württemberg auf.
Lehrkräfte in naturwissenschaftlichen und technischen Fächern sollen als Ersthelfende ausgebildet sein. Unabhängig hiervon ist jede Lehrkraft verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Ersten Hilfe sowie zum Brandschutz zu kennen und durchzuführen.
Informationen zur Ersten Hilfe erhalten Sie unter Arbeits- und Gesundheitsschutz – Erste Hilfe.