Für Grundschulen gelten aufgrund des Alters der Schülerinnen und Schüler besondere Sicherheitsvorgaben, im Speziellen bezüglich Gefahrstoffen. Im Folgenden sind Regelungen für den Umgang mit Gefahrstoffen an Grundschulen aufgeführt, die zu beachten und umzusetzen sind.
Regelung des Kultusministeriums zu Gefahrstoffen an Grundschulen
In der „Verbindlichen Information zur Auswahl von Gefahrstoffen an allgemein bildenden Schulen in Baden-Württemberg und vergleichbaren Fächern an beruflichen Schulen“ (PDF) des Kultusministeriums heißt es:
„Grundschullehrkräfte haben zu beachten, dass auch Gefahrstoffe, die in der Stoffliste DGUV Information 213-098 mit einem
„+“ gekennzeichnet sind in baden-württembergischen Grundschulen nicht eingesetzt werden dürfen. Auf diese Regelung
des Kultusministeriums wird im Bildungsplan 2016 der Grundschule in den Bildungsstandards Sachunterricht wie folgt hingewiesen: „Beim
Experimentieren in der Grundschule ist der Umgang mit Gefahrstoffen zu vermeiden“.
Dies erfolgt aus der Tatsache, dass Lehrkräfte an Grundschulen in der Regel nicht über die erforderliche Fachkunde nach
Gefahrstoffverordnung verfügen.
Im Ergebnis bedeutet dies ein Tätigkeitsverbot mit Gefahrstoffen an Grundschulen, sowohl für Lehrkräfte als auch für
Schüler und Schülerinnen. Hiervon ausgenommen sind Gefahrstoffe, die für den privaten Endverbrauch im Einzelhandel in
Selbstbedienung erhältlich sind, wenn sie unter den für Haushalte üblichen Bedingungen (geringe Menge und kurze
Expositionsdauer) verwendet werden und nach Angaben der Hersteller in die Hände von Kindern gelangen dürfen, zum Beispiel
bestimmte Klebstoffe oder Handgeschirrspülmittel.
Handlungshilfe
Die Broschüre „Gefahrstoffe in Grundschulen und Kindertagesstätten (PDF)“ der Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW) unterstützt Grundschulen bei der Umsetzung der geltenden Regelungen.
Weitere Informationen für Grundschulen
Weitere Informationen für Grundschulen finden Sie im Bereich „Allgemein bildende Schulen – Grundschulen“.