Für Grundschulen gelten aufgrund des Alters der Schülerinnen und Schüler besondere Sicherheitsvorgaben, im Speziellen bezüglich Gefahrstoffen und Maschinen sowie elektrischem Strom.
Im Folgenden sind Regelungen für Grundschulen aufgeführt, die zu beachten und umzusetzen sind. Die Regelungen ergeben sich aus dem Schreiben des Kultusministeriums zur Sicherheit an Grundschulen vom 12. April 2017.
In der „Verbindlichen Information zur Auswahl von Gefahrstoffen an allgemein bildenden Schulen in Baden-Württemberg und
vergleichbaren Fächern an beruflichen Schulen“ des Kultusministeriums heißt es:
„Grundschullehrkräfte haben zu beachten, dass auch Gefahrstoffe, die in der Stoffliste DGUV Information 213-098 mit einem „+“ gekennzeichnet sind in baden-württembergischen Grundschulen nicht eingesetzt werden dürfen. Auf diese Regelung des Kultusministeriums wird im Bildungsplan 2016 der Grundschule in den Bildungsstandards Sachunterricht wie folgt hingewiesen: „Beim Experimentieren in der Grundschule ist der Umgang mit Gefahrstoffen zu vermeiden“. Dies folgt aus der Tatsache, dass Lehrkräfte an Grundschulen in der Regel nicht über die erforderliche Fachkunde nach Gefahrstoffverordnung verfügen. Im Ergebnis bedeutet dies ein Tätigkeitsverbot mit Gefahrstoffen an Grundschulen, sowohl für Lehrkräfte als auch für Schülerinnen und Schüler. Hiervon ausgenommen sind Gefahrstoffe, die für den privaten Endverbrauch im Einzelhandel in Selbstbedienung erhältlich sind, wenn sie unter den für Haushalte üblichen Bedingungen (geringe Menge und kurze Expositionsdauer) verwendet werden und nach Angaben der Hersteller in die Hände von Kindern gelangen dürfen, zum Beispiel bestimmte Klebstoffe oder Handgeschirrspülmittel.
Der Einsatz von Maschinen im Unterricht beziehungsweise deren Verwendung durch Schülerinnen und Schüler ist grundsätzlich untersagt. Aufgrund der im Bildungsplan ausgewiesenen Bildungsziele ist der Einsatz von Maschinen nicht erforderlich und nicht vorgesehen. Zudem verfügen die Lehrkräfte in der Regel nicht über die notwendige Fachkunde.
Im Bildungsplan 2016 für die Grundschule wird für das Fach Kunst / Werken die folgende Werkzeug- und Materialliste im Anhang
aufgeführt.
Werkzeug- und Materialliste für den Bereich Werken:
- Verschiedene Stifte, Kreiden, Kohle, Tusche, Feder
- Wasserlösliche Druckfarbe
- Druckwalzen (zum Beispiel auch Malerwalzen)
- Borstenpinsel, Haarpinsel in verschiedenen Stärken, wasserlösliche Flüssigfarben
- Textilfarben (ohne Fixiermittel)
- Wolle, textile Stoffe, Garne
- Klassensatz Nadeln zum Sticken, Nähen, Stricken, Häkeln
- Stoffscheren und Zackenscheren (unter direkter Aufsicht der Lehrkraft)
- Ton, Knete, Holz, Draht, Restmaterial
- Tapetenkleister, Holzleim
- Sandpapier
- Nägel, Schrauben
- Hefter (nicht elektrisch)
Empfehlenswert für den Bereich Werken ist eine einmalige Anschaffung folgender Werkzeuge als Klassensatz:
- Zangen (zum Beispiel Kombizange)
- Holzfeilen (halbrund oder rund) mit geeignetem Feilenheft
- Raspeln (halbrund oder rund) mit geeignetem Raspelheft
- Hämmer (zum Beispiel Schlosserhammer 50 g für kleine Drahtstifte 15 mm - 25 mm / Schlosserhammer 200 g für normale Nägel bis 100 mm)
- Schraubendreher
- Handbohrer
- Laubsägen, Feinsägen
- Schraubzwingen
- Anti-Rutschunterlagen
- Griffverdicker
- Lupen
Beim Umgang mit Teelichtern und Kerzen ist darauf zu achten, dass diese auf feuerfesten Unterlagen stehen und von Grundschülerinnen
und Grundschülern nur nach Anleitung und ausdrücklicher Genehmigung der Lehrkraft entzündet werden. In die Flamme
dürfen nur Materialien gehalten werden, welche durch die Lehrkraft ausgewählt wurden.
Gefahrstoffe oder Materialien, die bei Verbrennung Gefahrstoffe freisetzen, dürfen nicht in die Flamme gehalten werden. Nach
Beendigung des Experiments sind Teelichter und Kerzen unverzüglich zu löschen. Vor dem Aufräumen das Wachs zunächst
abkühlen lassen. Bei Experimenten mit offener Flamme wird empfohlen, an jedem Schülertisch für den Notfall zu
Löschzwecken ein kleineres Behältnis mit Sand oder eine Löschdecke bereitzustellen.
Es ist zu beachten, dass für Spiritus- und Gasbrenner ein Beschäftigungsverbot für Grundschülerinnen und
Grundschüler einschließlich bis Klassenstufe 4 besteht. Dies gilt auch für Brennpasten, die auf Spiritusbasis hergestellt
werden.
Grundschülerinnen und Grundschüler verwenden bei Experimenten mit elektrischem Strom ausschließlich Batterien mit maximal
9 Volt. Dabei ist vor Aufnahme des Experiments sicher zu stellen, dass sich keine Batteriesäure an den Batterien befindet (erkennbar
zum Beispiel an Kristallbildung auf der Batterie). Verbrauchte Batterien werden über Sammelstellen dem Sondermüll
zugeführt.
Elektrische Geräte, die an die elektrische Stromversorgung angeschlossen werden müssen (zum Beispiel Haarfön,
Heißklebepistole, Handrührgerät, Handmixer oder Kochplatte), dürfen nur von Lehrkräften zu Experimentierzwecken
oder fachpraktischen Arbeiten verwendet werden.
Werkzeuge sind dem Alter der Schülerinnen und Schüler gemäß auszuwählen und einzusetzen.
Werden Werkzeuge (zum Beispiel PUK-Säge, Handbohrer, Feile) für fachpraktische Arbeiten benötigt, sollen diese möglich
so beschaffen sein, dass sie für Kinderhände geeignet sind und geringe Gefahrenquellen darstellen (zum Beispiel Feilen mit
abgerundeter Endung). Geeignete Auflagen zum Schutz der Schultische werden empfohlen.
Bei der Bearbeitung von Holz ist das gesundheitliche Risiko durch Holzstaub in der Luft zu minimieren (zum Beispiel durch genaues Zusägen, Grobarbeiten mit Raspel oder Feile, Feinschliff mit geeignetem Schleifpapier). Harthölzer zum Beispiel Eiche, Buche) dürfen nicht bearbeitet werden, da die Stäube beim Menschen Krebs erzeugen können.
Die Bearbeitung von Speckstein ist unzulässig, da er Asbest enthalten kann. Speckstein ist ein natürliches Mineral mit einer inhomogenen Zusammensetzung. Untersuchungen von Materialproben haben gezeigt, dass handelsüblicher Speckstein Asbest enthielt. Dies war in erheblichen Umfang auch bei Specksteinproben der Fall, für die die Lieferanten Asbestfreiheit zertifiziert hatten. Gegebenenfalls ist eine ordnungsgemäße Entsorgung sicherzustellen.
Heißklebepistolen, auch sogenannte Niedrigtemperaturpistolen, dürfen im Unterricht nur von Lehrkräften eingesetzt werden. Grundschülerinnen und Grundschüler dürfen aufgrund der Verbrennungsgefahr durch die hohen Temperaturen der Schmelzklebstoffe nicht mit Heißklebepistolen arbeiten.
Bei der Verwendung handelsüblicher Klebstoffe (Klebestifte, Bastelkleber, Alleskleber) sind bei der Verarbeitung die
Herstellerhinweise zu beachten. Dabei sollten möglichst Klebstoffe auf Wasserbasis oder mit geringem Lösemittelanteil benutzt
werden. Je nach eingesetzter Menge oder Dauer der Arbeiten mit Klebstoffen sollte für eine ausreichende (Fenster-) Lüftung
gesorgt werden. Bei der Lagerung von lösemittelhaltigen Klebstoffen, Farben und Lacke sind die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten
(siehe Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 510).
Sekundenkleber ist aufgrund der Verklebungsgefahr von Fingern und Händen sowie der Gefahr bei Augen- und Hautkontakt für
Grundschülerinnen und Grundschüler nicht erlaubt.
Es ist darauf zu achten, dass möglichst wasserlösliche Farben und Lacke, die nur einen sehr geringen Anteil organischer Lösemittel enthalten, verwendet werden.
Wenn das Experiment es zulässt, sollten möglichst bruchsichere Gefäße und Behältnisse eingesetzt werden (zum
Beispiel Plastikbecher statt Gläser).
Wenn Glasgefäße wie Marmeladegläser oder Einmachgläser für das Experiment notwendig sind, weisen Sie die
Schülerinnen und Schüler auf den achtsamen Umgang hin und geben Sie Hinweise zum richtigen Verhalten, falls Glas zerbricht oder
splittert. Gebrochenes Glas, Glasscherben und -splitter müssen der Lehrkraft gemeldet und nur von dieser beseitigt werden. Bei der
Entsorgung ist darauf zu achten, dass das Reinigungspersonal nicht gefährdet wird. Glasbruch ist zur Entsorgung in einen gesonderten
Behälter zu geben.
Schülerversuche mit Quecksilberthermometern sind nicht erlaubt. Grundsätzlich ist auf die Verwendung von
Quecksilberthermometern auch durch die Lehrkraft im Grundschulunterricht zu verzichten.
Bei Bruch eines Thermometers werden die Bruchstücke von der Lehrkraft entfernt.
Der Einsatz von handelsüblichen Haushaltsmitteln (zum Beispiel Haushaltsreiniger, Spülmaschinentabs), die mit einem
Gefahrenpiktogramm gekennzeichnet sind, ist zu Experimentierzwecken nur durch Lehrkräfte erlaubt.
Grundschülerinnen und Grundschüler dürfen Haushaltsmittel nur bestimmungsgemäß verwenden (zum Beispiel Einsatz von
Spülmittel zur Geschirrreinigung).
Mit Haushaltschemikalien, die mit einem Gefahrstoffsymbol beziehungsweise Piktogramm nach dem Global Harmonized System gekennzeichnet sind,
dürfen Kinder keine Experimente durchführen.
Für bestimmte Haushaltsmittel weisen die Hersteller auf der Verpackung oder dem Etikett darauf hin, dass diese nicht in die Hände
von Kindern gelangen dürfen. Im Jugendarbeitsschutzgesetz wird als Kind definiert, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.
Einige als Haushaltsmittel im Handel erhältlichen Stoffe (zum Beispiel Zitronensäure und Essigsäure ab 10%ig) sind als
Lebensmittel eingestuft und unterliegen deshalb nicht der Kennzeichnungspflicht. Unabhängig davon können auch von diesen Stoffen
durchaus Gefährdungen ausgehen (Gefahr bei Haut- und Augenkontakt). Es besteht grundsätzlich eine Substitutionspflicht
(Ersatzstoffsuche). Aus diesem Grunde wird von der Verwendung dieser Stoffe dringend abgeraten.
Dementsprechend sollte primär auf solche Haushaltsmittel zurückgegriffen werden, von denen nur eine geringe Gefährdung (zum
Beispiel geringe Mengen, geringe Expositionszeit) ausgeht.
Vorhandene Werkräume und Maschinenräume dürfen nur von fachkundigen oder fachkundig unterwiesenen Lehrkräften
genutzt werden. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen
eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit. Die
Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an Schulungen auf aktuellem Stand zu halten.
In Fachräumen für Chemie, Biologie, Physik darf nur in absoluten Ausnahmefällen anderer Unterricht stattfinden.
Lehrkräfte, die diese Räumlichkeiten nutzen, müssen fachkundig unterwiesen sein. Die erforderliche Fachkunde im Bereich
Gefahrstoffe umfasst dabei im Wesentlichen folgende Komponenten: eine geeignete Berufsausbildung oder eine entsprechende Berufserfahrung
oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit und Kompetenz im Arbeitsschutz, die die erforderlichen Kenntnisse
und Fähigkeiten umfasst.
Nicht fachkundige Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler dürfen keinen Zugang zu Gefahrstoffen, biologischen
Arbeitsstoffen oder zu Versorgungseinrichtungen wie Gas, Strom oder Druckluft haben.
Schülerinnen und Schüler bis einschließlich Jahrgangsstufe 4 dürfen nur einfache Gartenarbeiten mit einfachen
Gartenwerkzeugen, wie kleine Hacken, Schaufeln und Rechen nach vorangegangener Unterweisung und regelmäßiger Prüfung vor dem
Einsatz der Geräte durch die Lehrkraft verrichten.
Bei gärtnerischen Arbeiten ist naturgemäß ein ständiger nicht gezielter Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen (zum
Beispiel Viren, Bakterien, Pilzen und Würmern) gegeben.
Daher sollten die Eltern darauf hingewiesen werden, den Impfstatus ihrer Kinder mit Blick auf empfohlene Impfungen, zum Beispiel
Tetanus-Impfung, zu überprüfen und gegebenenfalls vervollständigen zu lassen und aufgefordert werden, mögliche
Allergien ihrer Kinder anzugeben. Weiter sollten die Eltern insbesondere über die von Zecken ausgehenden Gesundheitsgefahren und
mögliche Krankheitssymptome sowie über die zu treffenden Schutzmaßnahmen informiert werden.
Weitere Informationen
Die Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW) hat eine Broschüre zum Thema Gefahrstoffe
in Grundschulen und Kindertagesstätten veröffentlicht, in der auf geltende Sicherheitsvorgaben verwiesen wird.
Das Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung Baden-Württemberg (ZSL) bietet auf den Seiten zur Sicherheit im Unterricht an Grundschulen eine Zusammenstellung von weiteren hilfreichen Informationen für Lehrkräfte und Schulleitungen. Unter anderem werden dort Publikationen passend zu den verbindlichen Experimenten im Bildungsplan Sachunterricht Grundschule Klasse 1 bis 4 angeboten, die zudem allgemeine Sicherheitshinweise zum Experimentieren an Grundschulen enthalten.