Im Berufsfeld „Holztechnik“ kommen Maschinen (zum Beispiel Abrichthobelmaschinen, Kreissägen, Pressen), Arbeitsmittel (zum Beispiel Bohrmaschinen, Schneidewerkzeuge) und auch Gefahrstoffe (zum Beispiel Oberflächenmittel und Klebemittel) zum Einsatz. Zudem können Gefährdungen durch elektrischen Strom, Lösemittel und Stäube entstehen.
Der sichere Umgang mit elektrischem Strom, Gefahrstoffen, Arbeitsmitteln und Maschinen wird durch rechtliche Vorgaben geregelt. Hierzu gehören insbesondere das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Gegebenenfalls sind auch die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), die Biostoffverordnung (BioStoffV), die Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV) sowie die jeweiligen Vorgaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zu beachten.
Im Folgenden sind spezifische Vorgaben und Informationen beispielhaft zusammengestellt:
- Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2111 „Mechanische Gefährdungen”
- Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2111 Teil 1 „Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln“
- Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2121 Teil 2 „Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern“
- Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 430 „Isocyanate – Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen“
- Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 553 „Holzstaub”
- Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 800 „Brandschutzmaßnahmen”
- DGUV Regel 109-606 „Branche Tischler- und Schreinerhandwerk” (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung)
- DGUV Information 202-040 „Holz” (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung)
- DGUV Information 203-093 „Handlungshilfe für die Gefährdungsbeurteilung beim Betrieb von offenen Laser-Einrichtungen zur Materialbearbeitung mit Handführung oder Handpositionierung (HLG)“ (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung)
- DGUV Information 209-001 „Arbeiten mit Handwerkzeugen“ (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung)
- DGUV Information 209-042 „Gefahrstoffe in Schreinereien / Tischlereien und in der Möbelfertigung - Handhabung und sicheres Arbeiten” (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung)
- Gefahrstoff-Informationssystem „WINGIS online“
Im Berufsfeld „Holztechnik“ bestehen Gefährdungen beispielsweise
- an Ausgängen und Toren (zum Beispiel Quetschungen),
- beim Ver- und Bearbeiten von Materialien mit Werkzeugen und Maschinen (zum Beispiel durch spanende Bearbeitung, elektrische Spannung),
- beim Umgang mit Gefahrstoffen (zum Beispiel beim Benutzen von Lacken und Klebemitteln),
- beim Arbeiten mit Handwerkzeugen,
- beim schweren Heben und Tragen (ohne Hebewerkzeuge) und
- bei der Reinigung von Werkstätten (zum Beispiel durch Stäube).
Beim Umgang mit Diisocyanaten an Schulen sind besondere Vorgaben zu beachten. Unter Themenspezifische Hinweise – Sicherer Umgang mit Diisocyanaten sind wichtige Informationen zu Ihrer Unterstützung zusammengestellt.
Durch geeignete Schutzmaßnahmen werden die Gefährdungen so gering wie möglich gehalten. Die Schutzmaßnahmen werden nach dem STOP-Hierarchie-Prinzip angewendet:
S Substitution [Ersetzen des Gefahrstoffes oder der gefährlichen Tätigkeit]
T technische Maßnahmen [Zum Beispiel Absaugungen oder bauliche Maßnahmen]
O organisatorische Maßnahmen [Betriebsanweisungen, Unterweisungen, Arbeitsabläufe und -verfahren]
P persönliche Maßnahmen [Die Persönliche Schutzausrüstung (PSA) kommt zum Einsatz, wenn die
ersten drei Punkte des STOP-Prinzips die Gefährdung nicht ausreichend reduzieren]
Gefährdungen und Maßnahmen werden in einer Gefährdungsbeurteilung dokumentiert.
Vor Aufnahme einer fachpraktischen Tätigkeit müssen Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt und dokumentiert sowie Betriebsanweisungen erstellt und Unterweisungen vorgenommen werden (siehe Staatliches Arbeitsschutzrecht). Ausführliche Informationen finden Sie im Abschnitt Themenspezifische Hinweise unter Biologische Arbeitsstoffe, Gefahrstoffe und Maschinen und Werkzeuge.
Bei der Durchführung und Dokumentation einer arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung kann die kostenlose Software „GefBU“ (steht für „Gefährdungsbeurteilung“) der Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW) unterstützen.
Sie enthält ein spezielles Modul „Schulen“, in dem für ausgewählte Berufsfelder und Bereiche Muster-Gefährdungsbeurteilungen und Muster-Betriebsanweisungen bereitgestellt werden. Die Mustermaterialien sind von der Schule fachkundig zu prüfen und bei Bedarf gemäß den örtlichen Gegebenheiten spezifisch anzupassen.
Die Software GefBU, die Mustermaterialien und weitere Informationen können über das Portal UKBW-infoAS abgerufen werden. Hierbei ist die UKBW-Mitgliedsnummer der Schule anzugeben.
Für das Berufsfeld „Holztechnik“ sind über das Portal UKBW info-AS derzeit folgende Mustermaterialien für den Schulbereich abrufbar:
- Arbeiten an Abrichthobelmaschinen
- Arbeiten mit Bandsägemaschinen
- Arbeiten mit CNC-Bearbeitungszentren
- Arbeiten mit Dickenhobelmaschinen
- Arbeiten mit Formatkreissägemaschinen
- Arbeiten mit Furnierpressen (Verleimmaschinen für Breitseiten)
- Arbeiten mit Handkreissägen mit Pendelschutzhaube
- Arbeiten mit Säulen- und Ständerbohrmaschinen
- Transport und Lagerung plattenförmiger Holzwerkstoffe
- Umgang mit Holzstaub
Weitere Mustermaterialien, die auch für das Berufsfeld „Holztechnik“ hilfreich sein können, sind in den Bereichen „Elektrotechnik“, „Metalltechnik“ und „Übergreifendes“ zu finden.
Auf dem Portal UKBW-infoAS sind weitere Arbeits- und Orientierungshilfen in verschiedenen Rubriken abrufbar.
Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) ist Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die Holztechnikbranche.
Der Unfallversicherungsträger der öffentlichen beruflichen Schulen in Baden-Württemberg ist die Unfallkasse Baden-Württemberg. Die Informationen der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) können als Arbeits- und Orientierungshilfe herangezogen werden, zum Beispiel für die Beurteilung von Gefährdungen und für Erstellung von Betriebsanweisungen. Sie sind jedoch für die öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg nicht verbindlich.
Alle verwendeten Mustermaterialien sind von der Schule fachkundig zu prüfen und bei Bedarf gemäß den örtlichen Gegebenheiten spezifisch anzupassen.