Im Berufsfeld „Agrarwirtschaft“ kommen Maschinen (zum Beispiel Traktoren, handgeführte Maschinen und elektrische Schneid- und Trennmaschinen), Arbeitsmittel (zum Beispiel Werkzeuge, Anhänger, Tanks) und auch Gefahrstoffe (zum Beispiel Pestizide, Gase oder Stäube) zum Einsatz. Zudem können Gefährdungen durch elektrischen Strom entstehen.
Der sichere Umgang mit elektrischem Strom, Gefahrstoffen, Arbeitsmitteln und Maschinen wird durch rechtliche Vorgaben geregelt. Hierzu gehören insbesondere das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Gegebenenfalls sind auch die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), die Biostoffverordnung (BioStoffV), die Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV) sowie die jeweiligen Vorgaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zu beachten.
Im Folgenden sind spezifische Vorgaben und Informationen beispielhaft zusammengestellt:
- Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 553 „Holzstaub”
- Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2111 „Mechanische Gefährdung"
- Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2111 Teil 1 „Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln"
- Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2121 Teil 2 „Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern"
- DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten” (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung)
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DGUV Vorschrift 4 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung)
- DGUV Regel 114-610 „Branche Grün- und Landschaftspflege” (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung)
- DGUV Regel 113-004 „Behälter, Silos und enge Räume” (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung)
- DGUV Information 202-040 „Holz” (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung)
- DGUV
Information 209-001 „Arbeiten mit Handwerkzeugen“ (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung)
- Gefahrstoff-Informationssystem „WINGIS online“
Der Unfallversicherungsträger der öffentlichen beruflichen Schulen in Baden-Württemberg ist die Unfallkasse Baden-Württemberg. Die Unfallverhütungsvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG) der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) können als Arbeits- und Orientierungshilfe herangezogen werden, zum Beispiel für die Beurteilung von Gefährdungen und für Erstellung von Betriebsanweisungen. Sie sind jedoch für die öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg nicht verbindlich.
Im Berufsfeld „Agrarwirtschaft“ bestehen Gefährdungen beispielsweise
- an Ausgängen und Toren (zum Beispiel Quetschungen),
- beim Ver- und Bearbeiten von pflanzlichen und tierischen Materialien mit Werkzeugen und Maschinen (zum Beispiel durch elektrische Spannung),
- beim Umgang mit Gefahrstoffen (zum Beispiel beim Gebrauch von Pestiziden und Düngern),
- beim Umgang und der Arbeit mit Tieren,
- beim Arbeiten mit landwirtschaftlichen Maschinen,
- beim schweren Heben und Tragen (ohne Hebewerkzeuge) und
- bei der Reinigung von Laboren und Werkstätten (zum Beispiel durch Stäube).
Durch geeignete Schutzmaßnahmen werden die Gefährdungen so gering wie möglich gehalten. Die Schutzmaßnahmen werden nach dem STOP-Hierarchie-Prinzip angewendet:
S Substitution [Ersetzen des Gefahrstoffes oder der gefährlichen Tätigkeit]
T technische Maßnahmen [Zum Beispiel Absaugungen oder bauliche Maßnahmen]
O organisatorische Maßnahmen [Betriebsanweisungen, Unterweisungen, Arbeitsabläufe und -verfahren]
P persönliche Maßnahmen [Die Persönliche Schutzausrüstung (PSA) kommt zum Einsatz, wenn die
ersten drei Punkte des STOP-Prinzips die Gefährdung nicht ausreichend reduzieren]
Gefährdungen und Maßnahmen werden in einer Gefährdungsbeurteilung dokumentiert.
Vor Aufnahme einer fachpraktischen Tätigkeit müssen Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt und dokumentiert sowie Betriebsanweisungen erstellt und Unterweisungen vorgenommen werden (siehe Staatliches Arbeitsschutzrecht). Ausführliche Informationen finden Sie im Abschnitt Themenspezifische Hinweise unter Biologische Arbeitsstoffe, Gefahrstoffe und Maschinen und Werkzeuge.
Bei der Durchführung und Dokumentation einer arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung kann die kostenlose Software „GefBU“ (steht für „Gefährdungsbeurteilung“) der Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW) unterstützen.
Sie enthält ein spezielles Modul „Schulen“, in dem für ausgewählte Berufsfelder und Bereiche Muster-Gefährdungsbeurteilungen und Muster-Betriebsanweisungen bereitgestellt werden. Die Mustermaterialien sind von der Schule fachkundig zu prüfen und bei Bedarf gemäß den örtlichen Gegebenheiten spezifisch anzupassen.
Die Software GefBU, die Mustermaterialien und weitere Informationen können über das Portal UKBW-infoAS abgerufen werden. Hierbei ist die UKBW-Mitgliedsnummer der Schule anzugeben.
Für das Berufsfeld „Agrarwirtschaft“ sind über das Portal UKBW-infoAS derzeit keine Mustermaterialien für den Schulbereich abrufbar.
Weitere GefBU-Mustermaterialien, die auch für das Berufsfeld „Agrarwirtschaft“ hilfreich sein können, sind auf dem Portal in den Bereichen „Elektrotechnik“, „Holztechnik“, „Metalltechnik“ und „Übergreifendes“ zu finden.
Auf dem Portal UKBW-infoAS sind weitere Arbeits- und Orientierungshilfen in verschiedenen Rubriken abrufbar.
Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ist Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die Agrarwirtschaft und landwirtschaftsnahe Dienstleistungen.
Der Unfallversicherungsträger der öffentlichen beruflichen Schulen in Baden-Württemberg ist die Unfallkasse Baden-Württemberg. Die Informationen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) können als Arbeits- und Orientierungshilfe herangezogen werden, zum Beispiel für die Beurteilung von Gefährdungen und für Erstellung von Betriebsanweisungen. Sie sind jedoch für die öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg nicht verbindlich.
Alle verwendeten Mustermaterialien sind von der Schule fachkundig zu prüfen und bei Bedarf gemäß den örtlichen Gegebenheiten spezifisch anzupassen.