Das Arbeitssicherheitsgesetz regelt die Zusammenarbeit von Personen, die für die Sicherheit am Arbeitsplatz verantwortlich sind. Sie tauschen im Arbeitsschutzausschuss Erfahrungen aus und beraten gemeinsame Anliegen. In der Landesverwaltung ist die Bildung von Arbeitsschutzausschüssen im Gegensatz zur Privatwirtschaft nicht zwingend vorgeschrieben.
Nach Arbeitssicherheitsgesetz hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Die Maßnahmen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung der aus dem Arbeitssicherheitsgesetz resultierenden Pflichten zu treffen hat, ergeben sich für die Arbeitnehmer des Landes aus der Unfallverhütungsvorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) DGUV Vorschrift 2.
Für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung der Beschäftigten des Landes an öffentlichen Schulen und Schulkindergärten schließen die Regierungspräsidien in Abstimmung mit dem Kultusministerium Verträge mit überbetrieblichen Diensten wie mit der BG prevent (ehemals B.A.D.) ab.
Die Rahmendienstvereinbarung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen und Schulkindergärten in Baden-Württemberg (PDF) konkretisiert das Verfahren und die Mitbestimmung bei der Umsetzung des Arbeitsschutzrechts insbesondere hinsichtlich der Ermittlung, Beurteilung und Dokumentation arbeitsbedingter Gesundheitsgefährdungen sowie bei der Festlegung aller Maßnahmen des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und der Prävention.
An Dienststellen, an welchen ein örtlicher Personalrat besteht, ist ein Arbeitsschutzausschuss einzurichten. Der Arbeitsschutzausschuss an den Dienststellen berät Anliegen des Arbeitsschutzes und der betrieblichen Gesundheitsförderung.
Dienststellen, an welchen kein örtlicher Personalrat besteht, können auf freiwilliger Basis einen Arbeitskreis für Arbeitsschutz und Gesundheitsförderung einrichten.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist zur Einrichtung eines solchen Arbeitskreises verpflichtet, wenn die Mehrheit der Gesamtlehrerkonferenz die Einrichtung eines Arbeitskreises auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung schriftlich begründet wünscht.
Als Gründe kommen beispielsweise in Betracht:
- Mängel in der Arbeitsumgebung, Arbeitsplatzgestaltung und der Arbeitsorganisation einschließlich Zeitmanagement, Maßnahmen zur Reduzierung psychischer Belastungen, zum Beispiel im Bereich Kommunikation, Wertschätzung und Anerkennung,
- bei dringendem Beratungsbedarf, zum Beispiel aus Anlass umfangreicher Sanierungsarbeiten in der jeweiligen Einrichtung oder einer räumlichen Umorganisation (Neueinrichtung oder Verlegung von Fachräumen) innerhalb der Einrichtung oder
- zur Beratung von Vorschlägen des Gesundheitszirkels für Maßnahmen einer gesundheitsgerechten Arbeitsgestaltung.
In Anlehnung an das Arbeitssicherheitsgesetz setzt sich der Arbeitsschutzausschuss (ASA) wie folgt zusammen:
- Schulleiter / -in oder Stellvertreter / -in (Vorsitz),
- zwei (soweit vorhanden) vom örtlichen Personalrat bestimmte Personalratsmitglieder,
- alle Sicherheitsbeauftragten,
- Betriebsarzt / -ärztin,
- Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Außerdem werden ständig eingeladen:
- die Hausmeisterin oder der Hausmeister,
- eine Vertretung des Schulträgers.
Der Betriebsarzt / die Betriebsärztin und die Fachkraft für Arbeitssicherheit nehmen an einer Sitzung des Arbeitsschutzausschusses je Kalenderjahr bzw. Schuljahr teil. Die Teilnahme des Betriebsarztes / der Betriebsärztin und / oder der Fachkraft für Arbeitssicherheit an weiteren Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses im Kalenderjahr bzw. Schuljahr erfolgt bei Bedarf oder auf Antrag des Örtlichen Personalrates. Die Vertrauensperson der Schwerbehinderten sowie die Beauftragte für Chancengleichheit haben das Recht an den Sitzungen beratend teilzunehmen.
Der Arbeitsschutzausschuss tritt einmal pro Schulhalbjahr zusammen. Bei Bedarf sind zusätzliche Sitzungen möglich.
Die Einladung zur Sitzung des Arbeitsschutzausschusses erfolgt jeweils schriftlich durch die / den Vorsitzende/n unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche.
Über die Sitzung des Arbeitsschutzausschusses ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das den Mitgliedern des Arbeitsschutzausschusses sowie den übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern der jeweiligen Sitzung zu übermitteln ist.
Nach Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, durch eine Beurteilung die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, um Maßnahmen des Arbeitsschutzes festzulegen. Die Beurteilung ist zu dokumentieren. Die Beurteilung ist je nach Art der Tätigkeit vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. Die Gefährdungsbeurteilung ist eine systematische Ermittlung von Gefährdungen sowie deren Bedingungen, unter denen sie wirksam werden. Daraus abzuleitende Schutzmaßnahmen orientieren sich an den Beurteilungskriterien, Rechtsgrundlagen und Schutzzielen nach Stand von Wissenschaft und Technik.
Weitere ausführlichere Informationen finden Sie unter Gefährdungsbeurteilung.
Zur ganzheitlichen Umsetzung und zur Fortentwicklung von Maßnahmen zum Erhalt und zur Förderung von Gesundheit, physischer und psychischer Leistungsfähigkeit, Arbeitszufriedenheit und Leistungsbereitschaft sind auf Grundlage der jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen folgende Maßnahmen vorgesehen:
- Regelbetreuung der Beschäftigten durch Bestellung von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten und von Fachkräften für Arbeitssicherheit,
- Arbeitsschutzausschüsse, Arbeitskreise für Arbeitsschutz und Gesundheitsförderung und projektbezogene Gesundheitszirkel auf freiwilliger Basis an den Dienststellen sowie Arbeitsschutzausschüsse bei den Schulaufsichtsbehörden,
- Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen, Umsetzung von Maßnahmen auf der Grundlage der Ergebnisse durch die Dienststellen und Dokumentation der Ergebnisse,
- Initiierung und Durchführung von vertiefenden Untersuchungen zu den Ursachen von physischen und psychischen Belastungen und deren möglicher Abhilfe,
- Unterstützung der Schulen, insbesondere durch sukzessive Bereitstellung der Rechtsgrundlagen zum Arbeitsschutz (Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften) sowie von Informationen zu deren Umsetzung, Informationen über typische Gefährdungen sowie von Hinweisen zur Vermeidung beziehungsweise Verminderung von Gefährdungen für die Beschäftigten, Beratungsmöglichkeiten und Berücksichtigung bei der Fortbildung.
Im Rahmen der gemeinsamen Initiative der Landesregierung zum betrieblichen Gesundheitsmanagement in der Landesverwaltung werden für das betriebliche Gesundheitsmanagement seit dem Jahr 2011 jährlich Mittel zur Verfügung gestellt.
Weiter Informationen finden Sie unter Betriebliche Gesundheitsförderung.