Die Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz in Bildungseinrichtung trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Dieser hat alle erforderlichen Maßnahmen für die Sicherheit und Gesundheit zu ergreifen. Maßnahmen sind dann erforderlich, wenn hierdurch Gefährdungen für die Beschäftigten abgewendet werden können. Erforderliche Maßnahmen sind den staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzschutzvorschriften zu entnehmen.
Die Zweiteilung der Verantwortung im Schulbereich in den so genannten äußeren und inneren Schulbereich hat direkten Einfluss auf die präventiven unternehmerischen Aufgaben im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
Im äußeren Schulbereich liegt die Verantwortung beim zuständigen Sachkostenträger der Schule. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass durch sichere Gestaltung, Unterhaltung und Wartung der Baulichkeiten, Einrichtungen und Geräte Unfälle und Gefährdungen vermieden werden.
Im inneren Schulbereich liegt die Organisationsverantwortung des Landes beim Kultusministerium und den nachgeordneten Schulaufsichtsbehörden.
Die Verantwortung für die Organisation und Gewährleistung eines sicheren Schulbetriebes obliegt den Schulleiterinnen und Schulleitern (vergleiche Verwaltungsvorschrift VwV "Arbeitsschutz an Schulen und Schulkindergärten").
Zu den Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters gehört es insbesondere:
- Ursachen von Schulunfällen zu ermitteln und Maßnahmen zu deren Vermeidung zu ergreifen,
- Mängel an Schulgebäuden oder schulischen Einrichtungen unverzüglich dem Sachkostenträger anzuzeigen und auf schnelle Beseitigung hinwirken,
- durch schulinterne organisatorische und personelle Maßnahmen und Regelungen den Sicherheitsstatus der Schule zu fördern und zu verbessern,
- eine wirksame Erste Hilfe zu organisieren,
- regelmäßige Brandschutzübungen durchzuführen.
- Lehrkräfte, sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Schülerinnen und Schüler regelmäßig in Sicherheitsfragen zu unterweisen beziehungsweise zu sicherheitsgerechtem Verhalten anzuhalten.
Innerhalb ihres Wirkungsbereiches sind die Schulleiterinnen und Schulleiter verpflichtet, Ziele zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten festzulegen und notwendige Maßnahmen durchzuführen beziehungsweise zu veranlassen.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann geeignete (zuverlässige und fachkundige) Personen in die Durchführung einbinden und diesen Teilaufgaben und Befugnisse übertragen. Die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen hat konkret und schriftlich zu erfolgen. Hierfür in Frage kommen zum Beispiel schulische Führungskräfte (stellvertretende Schulleitung, Abteilungs- oder Fachbereichsleitung), sicherheitsbeauftragte Lehrkräfte, Ersthelferinnen und Ersthelfer.
Die Organisations- und Aufsichtsverantwortung verbleibt grundsätzlich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
Der Arbeitgeber – vor Ort vertreten durch die Schulleiterin oder den Schulleiter – ist verantwortlich, dass
- die Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung durchgeführt und dokumentiert wird (eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen darf erst aufgenommen werden, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde.),
- die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen getroffen werden,
- die Betriebsanweisung erstellt wird sowie
- die Unterweisung von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und sonstiger pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Die Unterweisung muss durch die Schulleiterin oder den Schulleiter mindestens jährlich durchgeführt bzw. veranlasst werden. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.)
Für die Unterweisung der Beschäftigten des Schulträgers (Hausmeisterinnen und Hausmeister, Schulsekretärinnen und – sekretäre, Reinigungspersonal und andere) ist der Schulträger verantwortlich.
Des Weiteren hat die Schulleiterin oder der Schulleiter
- ein Verzeichnis aller verwendeten Gefahrstoffe zu führen bzw. führen zu lassen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Das Verzeichnis muss allen betroffenen Beschäftigten zugänglich sein.
- feststellen zu lassen, ob die verwendeten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse bei Tätigkeiten, zu Brand- oder Explosionsgefahren führen können, insbesondere, ob sie explosionsfähige Gemische bilden können.
- die Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere für den Fall des Entstehens von Branden, von Explosionen, des unkontrollierten Austretens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen Störungen des Schulbetriebs geboten sind.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann im Rahmen des Gefahrstoffmanagements geeignete (zuverlässige und fachkundige) Personen in die Durchführung einbinden und diesen Teilaufgaben und Befugnisse übertragen. Die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen hat konkret und schriftlich zu erfolgen.
Für Schulleiterinnen oder Schulleiter besteht die Möglichkeit, bestimmte Aufgaben, die sich aus dieser Verantwortung ergeben, auf fachkundige Lehrkräfte schriftlich zu übertragen. So kann die Schulleiterin oder der Schulleiter beispielsweise die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung an eine oder mehrere fachkundige Personen delegieren oder sich fachkundig beraten lassen. Er muss sicherstellen, dass die für ihn tätig werdenden Personen über notwendige Kenntnisse verfügen. Der Arbeitgeber muss alle für die Gefährdungsbeurteilung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen.
Mögliche Aufgaben, die im Rahmen des Gefahrstoffmanagements an Lehrkräfte übertragen werden können:
- die Veranlassung, dass die Ermittlung und Erfassung aller Gefahrstoffe in bestimmten Fächern und Arbeitsbereichen durchgeführt wird,
- die Erstellung und jährliche Aktualisierung eines Gesamtgefahrstoffverzeichnisses für die Schule,
- Beschaffung, Zugänglich machen und Aktualisierung der erforderlichen Sicherheitsdatenblätter,
- die Beschaffung aktueller Daten zu den schulrelevanten Gefahrstoffen sowie einschlägiger Erlasse und Verfügungen auf dem Gebiet des Gefahrstoffrechts,
- die Unterstützung und Beratung der Lehrkräfte bei der Beschaffung von Arbeits- / Gefahrstoffen sowie bei der Suche nach Ersatzstoffen mit geringerem gesundheitlichen Risiko,
- die Beratung und Unterstützung der Schulleitung und der Lehrkräfte bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung,
- die Erstellung und Fortschreibung von Betriebsanweisungen für Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung im Unterricht verrichten,
- die Durchführung und Dokumentation der mindestens einmal jährlich stattfindenden Unterweisungen für alle Lehrkräfte, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung im Unterricht verrichten,
- die fachliche Unterstützung der Lehrkräfte bei der Kennzeichnung von Arbeits- / Gefahrstoffen,
- die Organisation der sachgerechten Aufbewahrung beziehungsweise Lagerung von Arbeits- / Gefahrstoffen (einschließlich der Gefahrstoffabfälle) sowie von Druckgasflaschen,
- die Umsetzung einer Entsorgungskonzeption für Gefahrstoffe unter Beteiligung des Schulträgers beziehungsweise des beauftragten Entsorgungsunternehmens,
- festgestellte Mängel unverzüglich der Schulleitung zu melden.
Die Aufgabenübertragung entbindet die Schulleiterinnen und Schulleiter jedoch nicht von ihrer Aufsichts- und Organisationsverantwortung, die nach Landesrecht geregelt sind.
Besuchen Schulklassen oder Oberstufen-Kurse Labore der Privatwirtschaft oder Hochschulen zu Unterrichtszwecken, verbleibt auch in diesem Fall die Aufsichts- und Organisationsverantwortung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
Die Schule muss sich vergewissern, dass die Labore neben den verbindlichen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften wie zum Beispiel das Arbeitsschutzgesetz, das Chemikaliengesetz, die Gefahrstoffverordnung, die ebenfalls für Schülerinnen und Schüler gilt, auch die verbindlich einzuhaltenden Vorschriften und Regeln des zuständigen Unfallversicherungsträgers wie zum Beispiel die „Regel zum Umgang mit gefährlichen Stoffen an Schulen“ (DGUV-Regel 113-018) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und die Stoffliste zur Regel „Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen“ (DGUV Information 213-098) beachten. Weiter muss die Schule sich vergewissern, dass der Unterricht von fachkundigen Personen erteilt wird. Für die Sicherheit des Unterrichts in den Laboren ist hingegen die fachkundige Person verantwortlich, die den Unterricht erteilt.
Kann ein Labor dies nicht schriftlich verbindlich garantieren, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter keinen Unterricht in diesen Laboren genehmigen!
Die Aufgabenübertragung entbindet die Schulleiterinnen und Schulleiter jedoch nicht von ihrer Aufsichts- und Organisationsverantwortung, die nach Landesrecht geregelt sind.
Bei Besuchen von Schulklassen in Schülerlaboren handelt es sich um schulische Veranstaltungen an einem außerschulischen Lernort. Die Veranstaltung richtet sich an Klassen und Kurse in Begleitung der jeweiligen Fachlehrerin oder des jeweiligen Fachlehrers. Die begleitende Lehrkraft hat während der Veranstaltung die Aufsichtspflicht. Das Thema Sicherheit hat bei der Veranstaltung absoluten Vorrang.
Bevor die Schulleiterin oder der Schulleiter die Genehmigung zu Besuchen von Schulklassen / Kursen in Schülerlaboren erteilen kann, ist Folgendes zu beachten:
Die veranstaltende Einrichtung muss vor der Genehmigung der Veranstaltung schriftlich bestätigen, dass die Vorschriften zum Arbeits-und Gesundheitsschutz, insbesondere für Schülerinnen und Schüler, eingehalten werden. Hierzu kann der Vordruck in der Download-Liste verwendet werden.
Sollte eine veranstaltende Einrichtung eigene Formulare / Bestätigungen haben, muss die Schulleiterin oder der Schulleiter sich vergewissern, dass mindestens die Einhaltungen der Regelungen im Vordruck „Sicheres Experimentieren in Schülerlaboren – Bestätigung der Einhaltung gesetzlicher Regelungen durch die veranstaltende Einrichtung“ eingehalten werden. Sollte dies nicht der Fall sein, darf die Veranstaltung nicht genehmigt werden.
Der begleitenden Lehrkraft ist der Vordruck „Experimentieren in Schülerlaboren – Hinweise für die begleitenden
Lehrkraft“ auszuhändigen.
Hat eine veranstaltende Einrichtung zusätzliche Regelungen für den Besuch in ihrer Einrichtung, sind diese der begleitenden
Lehrkraft ebenfalls auszuhändigen und auf die Einhaltung der Regelungen hinzuweisen.
Die Beschäftigten sind nach Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Hierzu gehört unter anderem die bestimmungsgemäße Nutzung von Arbeitsmitteln (zum Beispiel Maschinen, Geräte, Gefahrstoffe, Schutzausrüstung).
Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzen jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden.
Nach Arbeitsschutzgesetz dürfen grundsätzlich nur fachkundige Personen mit gefährlichen Stoffen umgehen. Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer bestimmten Aufgabe befähigt ist. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Die erforderliche Fachkunde kann nach Gefahrstoffverordnung beispielsweise durch eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen erworben werden.
Die Lehrkräfte sind für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Unterrichts selbst verantwortlich. Dies schließt die Durchführung einer tätigkeitsbezogenen (unterrichtsbezogenen) Gefährdungsbeurteilung und deren Dokumentation ein .
Darüber hinaus muss die Lehrkraft folgende Punkte beachten:
- Die erforderlichen Sicherheitsdatenblätter und Betriebsanweisungen kennen und beachten.
- Für Schülerinnen und Schüler ist eine allgemeine Unterweisung zu Beginn eines jeden Schulhalbjahres durchzuführen. Die Unterweisung ist schriftlich zu vermerken, zum Beispiel im Klassenbuch oder Kursheft. Darüber hinaus müssen die Lehrkräfte den Schülerinnen und Schülern vor Aufnahme der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gezielte Anweisungen zu den bei dem einzelnen Versuch / Arbeitsverfahren eingesetzten Gefahrstoffen, deren sichere Handhabung und der sachgerechten Entsorgung geben. Dies kann schriftlich (zum Beispiel Versuchsblatt) oder in anderer geeigneter Form erfolgen.
- Bei Lehrerexperimenten mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Gemischen müssen Schülerinnen und Schüler vor Beginn der Versuche gesondert über die Gefährdungen (zum Beispiel Lärmentwicklung, wegfliegende Teile, vorzeitiges Zünden) und das sicherheitsgerechte Verhalten unterwiesen werden.
- Vor dem Beginn eines Experiments müssen die Lehrkräfte klären, wie Reste und Abfälle gefahrlos und umweltvertraglich beseitigt werden können.
- Lehrkräfte dürfen während des Unterrichts den Fachraum grundsätzlich nicht verlassen. Muss die verantwortliche Lehrkraft aus zwingenden Gründen dennoch kurzzeitig Schülerinnen und Schüler ohne Aufsicht in einem Fachraum lassen, müssen die zur Unfallverhütung erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden (zum Beispiel Experiment beenden und gefährliche Stoffe dem Zugang der Schülerinnen und Schüler entziehen, Strom- und / oder Gasversorgung zu den Experimentierständen sicher unterbrechen).
- Das Fehlen von Sicherheitseinrichtungen und Schäden an Bau und Einrichtungen sind der Schulleitung unverzüglich zu melden. Beschädigte Geräte, die eine Gefahr darstellen, müssen als defekt gekennzeichnet und der weiteren Verwendung entzogen werden.
- Jede Fachlehrerin und jeder Fachlehrer hat dafür zu sorgen, dass Personen, die in Fachräumen tätig werden müssen (zum Beispiel Hausmeister und Hausmeisterinnen, Reinigungskräfte, Wartungs- und Reparaturpersonal) in diesen Räumen keinen Gefährdung durch Gefahrstoffe, Chemikalienreste oder Versuchsaufbauten ausgesetzt sind.
- Lehrkräfte in naturwissenschaftlichen und technischen Fächern sollen als Ersthelferin / Ersthelfer ausgebildet sein. Auf die spezifischen Regelungen der Länder zur Ersten Hilfe wird hingewiesen. Unabhängig davon ist jede Lehrkraft verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Ersten Hilfe sowie zum Brandschutz zu kennen und durchzuführen.
Bei Besuchen von Schulklassen in Schülerlaboren handelt es sich um schulische Veranstaltungen an einem außerschulischen Lernort. Die Veranstaltung richtet sich an Klassen und Kurse in Begleitung der jeweiligen Fachlehrerin oder des jeweiligen Fachlehrers. Die begleitende Lehrkraft hat während der Veranstaltung die Aufsichtspflicht. Das Thema Sicherheit hat bei der Veranstaltung absoluten Vorrang.
Aus diesem Grund muss Folgendes beachtet werden:
- Der Besuch einer Klasse / eines Kurses in Schülerlaboren einer externen Einrichtung bedarf der besonderen
Genehmigung der Schulleiterin / des Schulleiters. (Vordruck - Download Liste)
- Die Schulleiterin / der Schulleiter darf den Besuch eines Schülerlabors einer externen Einrichtung nur genehmigen, wenn die veranstaltende Einrichtung schriftlich bestätigt, dass gesetzlichen Regelungen eingehalten werden (Bestätigung - Download Liste).
- Von der begleitenden Lehrkraft ist das Merkblatt „Hinweise für die begleitende Lehrkraft“ zu beachten.
(Merkblatt - Download Liste)
- Hat eine veranstaltende Einrichtung zusätzliche Regelungen für den Besuch in ihrer Einrichtung, sind diese von der begleitenden Lehrkraft ebenfalls einzuhalten.
Die Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz in Bildungseinrichtung trägt grundsätzlich der zuständige Arbeitgeber. Dieser hat alle erforderlichen Maßnahmen für die Sicherheit und Gesundheit zu ergreifen. Maßnahmen sind dann erforderlich, wenn hierdurch Gefährdungen für die Beschäftigten abgewendet werden können. Erforderliche Maßnahmen sind den staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzschutzvorschriften zu entnehmen.
Die Zweiteilung der Verantwortung im Schulbereich in den so genannten äußeren und inneren Schulbereich hat direkten Einfluss auf die präventiven unternehmerischen Aufgaben im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
Im äußeren Schulbereich liegt die Verantwortung beim zuständigen Sachkostenträger der Schule. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass durch sichere Gestaltung, Unterhaltung und Wartung der Baulichkeiten, Einrichtungen und Geräte Unfälle und Gefährdungen vermieden werden.
Im inneren Schulbereich liegt die Organisationsverantwortung des Landes beim Kultusministerium und den nachgeordneten Schulaufsichtsbehörden.
Die Verantwortung für die Organisation und Gewährleistung eines sicheren Schulbetriebs obliegt den Schulleiterinnen und Schulleitern (vergleiche Verwaltungsvorschrift „Arbeitsschutz an Schulen und Schulkindergärten“).
Im Hinblick auf eventuelle Gefährdungen der jeweiligen Beschäftigten sowie Schülerinnen und Schüler sind Schulträger und Schulhoheitsträger sind nach Arbeitsschutzgesetz zur Zusammenarbeit verpflichtet. Das Land erstellt Regelungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit der Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler im Unterricht. Es delegiert einen Teil der Arbeitgeberfunktion auf die Schulleiterinnen und Schulleiter.
Auszug aus der DGUV Information 202-058 „Prävention und
Gesundheitsförderung in der Schule“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV):
„Der Sachkostenträger muss alles Zumutbare tun, um Unfälle durch die Beschaffenheit des Gebäudes und der Einrichtungen
zu vermeiden. Unterstützung bei diesen Aufgaben findet der Sachkostenträger in der DGUV Regel 102-601 „Branche Schule“.
Aufsichts- und Organisationspflicht der Schulen bei Unterricht in privatrechtlichen Laboren und Hochschulen – Information für die Schulleiterinnen und Schulleiter zum Besuch von Schülerlaboren
Bei Besuchen von Schulklassen in Schülerlaboren handelt es sich um schulische Veranstaltungen an einem außerschulischen Lernort. Die Veranstaltung richtet sich an Klassen und Kurse in Begleitung der jeweiligen Fachlehrerin oder des jeweiligen Fachlehrers. Die begleitende Lehrkraft hat während der Veranstaltung die Aufsichtspflicht. Das Thema Sicherheit hat bei der Veranstaltung absoluten Vorrang.
Bevor die Schulleiterin oder der Schulleiter die Genehmigung zu Besuchen von Schulklassen / Kursen in Schülerlaboren erteilen kann, ist Folgendes zu beachten:
- Die veranstaltende Einrichtung muss vor der Genehmigung der Veranstaltung schriftlich bestätigen, dass die Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, insbesondere für Schülerinnen und Schüler, eingehalten werden. Hierzu kann der Vordruck „Sicheres Experimentieren in Schülerlaboren – Bestätigung der Einhaltung gesetzlicher Regelungen durch die veranstaltende Einrichtung“ verwendet werden.
- Sollte eine veranstaltende Einrichtung eigene Formulare / Bestätigungen haben, muss die Schulleiterin oder der Schulleiter sich vergewissern, dass mindestens die Einhaltungen der Regelungen im Vordruck „Sicheres Experimentieren in Schülerlaboren – Bestätigung der Einhaltung gesetzlicher Regelungen durch die veranstaltende Einrichtung“ eingehalten werden. Sollte dies nicht der Fall sein, darf die Veranstaltung nicht genehmigt werden.
- Der begleitenden Lehrkraft ist der Vordruck „Experimentieren in Schülerlaboren – Hinweise für die begleitenden Lehrkraft“ auszuhändigen.
- Hat eine veranstaltende Einrichtung zusätzliche Regelungen für den Besuch in ihrer Einrichtung, sind diese der begleitenden Lehrkraft ebenfalls auszuhändigen und auf die Einhaltung der Regelungen hinzuweisen.