Im Fach Biologie müssen vor Aufnahme der Tätigkeit Gefährdungsbeurteilungen von einer fachkundigen Person durchgeführt und dokumentiert werden. Dies betrifft sowohl den Umgang mit Biologischen Arbeitsstoffen als auch den Einsatz von Gefahrstoffen im Biologieunterricht. Dementsprechend sind auf dieser Seite Informationen zu
- Tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilungen und Dokumentation nach Biostoffverordnung sowie
- Tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilungen und Dokumentation nach Gefahrstoffverordnung
zusammengestellt.
Das Kultusministerium verweist auf die verbindliche Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung – BiostoffV) und die Regel der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) DGUV Regel 102-001 „Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit Biostoffen im Unterricht“. Obwohl die Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht (RiSU) in Baden-Württemberg vom Kultusministerium nicht für Schulen für verbindlich erklärt wurde, kann diese als Arbeits- und Orientierungshilfe herangezogen werden. Ein Rechtsanspruch ist hieraus jedoch nicht abzuleiten.
Eine entscheidende Voraussetzung für den sicheren Umgang mit Biologischen Arbeitsstoffen ist die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung und deren Dokumentation nach Biostoffverordnung. Außerdem müssen vor der Aufnahme einer Tätigkeit mit Biologischen Arbeitsstoffen durch eine fachkundige Lehrkraft die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach Biostoffverordnung beachtet werden.
Grundsätzlich muss für jede Tätigkeit und jedes Experiment die Gefährdungsbeurteilung vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit zur Festlegung der notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt werden. Die Gefährdungsbeurteilung ist von einer fachkundigen Person zu erstellen und zu dokumentieren.
Das Kultusministerium Baden-Württemberg hat die Schulen zur Durchführung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) verpflichtend
darauf hingewiesen, die geltenden Vorschriften beim Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht umzusetzen.
Gleichzeitig verweist das Kultusministerium auf die verbindlichen Regeln des Unfallversicherungsträgers Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung (DGUV) DGUV Regel 113-018
„Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen“ und die zugehörige Stoffliste (DGUV Information 213-098) als Arbeitshilfen.
Obwohl die Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht (RiSU) in Baden-Württemberg vom Kultusministerium nicht für Schulen für verbindlich erklärt wurde, kann diese als Arbeits- und Orientierungshilfe herangezogen werden. Ein Rechtsanspruch ist hieraus jedoch nicht abzuleiten.
Eine entscheidende Voraussetzung für den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen ist die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung und deren Dokumentation nach Gefahrstoffverordnung sowie die Beachtung erforderlicher Schutzmaßnahmen nach Gefahrstoffverordnung vor der Aufnahme einer Tätigkeit mit Gefahrstoffen.
Für jede Tätigkeit und jedes Experiment muss die Gefährdungsbeurteilung vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit einmal zur Festlegung der notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt werden. Die Gefährdungsbeurteilung ist von einer fachkundigen Person zu erstellen und zu dokumentieren.
- Erstellte Gefährdungsbeurteilungen müssen bei der Ausführung der Tätigkeit / des Versuchs vorliegen
und dokumentiert werden
- in Form von eigenen, mitgeführten Unterlagen (versehen mit Unterschrift und Datum der Erstellung),
- durch Ablage in einem Ordner in der Schule (griffbereit zur Einsicht vor Aufnahme der Tätigkeit). In diesen Fall erfolgt die Dokumentation jedes Mal vor der Tätigkeit im Tagebuch durch Eintrag (zum Beispiel Vermerk: „Tätigkeit nach Gefährdungsbeurteilung-Nr. xxx durchgeführt.“) und Unterschrift,
- durch Erstellung und Speicherung auf einem digitalen Datenträger mit Hilfe eines Programms zum Gefahrstoffmanagement (zum Beispiel DEGINTU) oder einer anderen geeigneten Vorlage. Aus der Dokumentation muss das Datum der Erstellung hervorgehen und die Lehrkraft muss vor Aufnahme der Tätigkeit Zugang zu der jeweiligen (digitalen) Dokumentation haben.
- Tätigkeiten und Experimente mit ähnlicher Gefährdung können zusammenfassend behandelt werden, müssen also nicht für jede einzelne Tätigkeiten beziehungsweise jeden Einzelversuch separat beurteilt werden. (Zum Beispiel bei Vorliegen einer Gefährdungsbeurteilung für höher konzentrierte Gefahrstoffe und einer Tätigkeit mit geringerer Konzentration oder Stoffmenge)
- Eine einmal durchgeführte Gefährdungsbeurteilung muss nur bei wesentlichen Änderungen (zum Beispiel geänderter Versuchsablauf oder veränderte Gefahrstoffeinstufungen) aktualisiert und erneut dokumentiert werden.
- Für die Praxis bedeutet dies, dass die tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung für den jeweiligen Versuch / das jeweilige Experiment von der durchführenden Person erstellt oder überprüft wird und, sofern keine wesentlichen Änderungen vorgenommen werden, über mehrere Jahre in verschiedenen Klassen verwendet werden kann.
- Vorhandene Gefährdungsbeurteilungen (zum Beispiel von Kolleginnen / Kollegen, Verwaltungsprogrammen zum Gefahrstoffmanagement oder Schulbuchverlagen) können nach Überprüfung durch eine fachkundige Person übernommen werden.
Um fachkundigen Lehrkräften die Durchführung der tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung im Fach Biologie zu erleichtern, hat die Arbeitsgruppe „Sicherheit“ des Kultusministeriums Baden-Württemberg, des ehemaligen Landesinstituts für Schulentwicklung und der Unfallkasse Baden-Württemberg Muster-Gefährdungsbeurteilungen und deren Dokumentation nach Gefahrstoffverordnung erstellt.
Die Muster-Gefährdungsbeurteilungen wurden mit dem Gefahrstoffinformationssystem für den naturwissenschaftlich-technischen
Unterricht der Gesetzlichen Unfallversicherung (DEGINTU) erstellt. Bei den Dokumenten handelt es sich um eine Möglichkeit zur
Beurteilung der Arbeitsbedingungen beim Umgang mit Gefahrstoffen im Fach Biologie an allgemein bildenden Schulen
(Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung). Bei fachkundiger Bearbeitung aller aufgeführter Inhalte / Punkte und
Schaffung der erforderlichen technischen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen kann davon ausgegangen werden, dass den
gesetzlichen Forderungen entsprochen wird.
Unter Beachtung der Gefahrstoffverordnung und der hierzu aufgestellten Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), insbesondere der TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“, kann die Gefährdungsbeurteilung auch auf andere Weise erfolgen.
Bei der Erstellung wurde darauf geachtet, dass für alle Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die zur Erfüllung der
Bildungspläne für das Fach Biologie in allen Stufen und Schularten notwendig sind, ein Muster zur Verfügung gestellt
wird.
Es ist zu beachten, dass die Muster-Gefährdungsbeurteilungen als Handlungs- und Orientierungshilfe herangezogen werden können. Es wird darauf hingewiesen, dass für die Vollständigkeit und Richtigkeit einer Muster-Gefährdungsbeurteilung keine Haftung übernommen wird. Jede Nutzerin / jeder Nutzer muss die aufgeführten Inhalte eigenverantwortlich prüfen und an die tatsächlichen Gegebenheiten anpassen (zum Beispiel Ausstattung des Fachraums, Beachtung der Betriebsanweisungen).
Die Muster wurden unter Beachtung der Substitutionspflicht erstellt. Daraus ergibt sich, dass eine Dokumentation nach Gefahrstoffverordnung nicht in allen Fällen notwendig ist. Die Muster werden dennoch zur Verfügung gestellt, um die Möglichkeit der Substitution aufzuzeigen (zum Beispiel Verwendung einer wässrigen Methylenblau-Lösung statt einer methanolischen Methylenblau-Lösung).
Aufgrund verschiedener Browsereinstellungen wird empfohlen, die Dokumente zunächst herunterzuladen und dann zu öffnen.
Die Muster-Gefährdungsbeurteilungen wurden nach Themenbereichen im Fach Biologie eingeteilt.
Dokumentationen von Muster-Gefährdungsbeurteilungen
Bitte beachten:
Es wird darauf hingewiesen, dass für die Vollständigkeit und Richtigkeit einer Muster-Gefährdungsbeurteilung keine Haftung
übernommen wird. Jede fachkundige Nutzerin/jeder fachkundige Nutzer muss die aufgeführten Inhalte eigenverantwortlich prüfen
und an die tatsächlichen Gegebenheiten anpassen.
Dokumentationen von Muster-Gefährdungsbeurteilungen
Bitte beachten:
Es wird darauf hingewiesen, dass für die Vollständigkeit und Richtigkeit einer Muster-Gefährdungsbeurteilung keine Haftung
übernommen wird. Jede fachkundige Nutzerin/jeder fachkundige Nutzer muss die aufgeführten Inhalte eigenverantwortlich prüfen
und an die tatsächlichen Gegebenheiten anpassen.
| Datum | Bezeichnung | Typ |
|---|---|---|
| 08.12.2025 | C1-DNA-Extraktion.pdf |
Dokumentationen von Muster-Gefährdungsbeurteilungen
Bitte beachten:
Es wird darauf hingewiesen, dass für die Vollständigkeit und Richtigkeit einer Muster-Gefährdungsbeurteilung keine Haftung
übernommen wird. Jede fachkundige Nutzerin/jeder fachkundige Nutzer muss die aufgeführten Inhalte eigenverantwortlich prüfen
und an die tatsächlichen Gegebenheiten anpassen.
Dokumentationen von Muster-Gefährdungsbeurteilungen
Bitte beachten:
Es wird darauf hingewiesen, dass für die Vollständigkeit und Richtigkeit einer Muster-Gefährdungsbeurteilung keine Haftung
übernommen wird. Jede fachkundige Nutzerin/jeder fachkundige Nutzer muss die aufgeführten Inhalte eigenverantwortlich prüfen
und an die tatsächlichen Gegebenheiten anpassen.
Dokumentationen von Muster-Gefährdungsbeurteilungen
Bitte beachten:
Es wird darauf hingewiesen, dass für die Vollständigkeit und Richtigkeit einer Muster-Gefährdungsbeurteilung keine Haftung
übernommen wird. Jede fachkundige Nutzerin/jeder fachkundige Nutzer muss die aufgeführten Inhalte eigenverantwortlich prüfen
und an die tatsächlichen Gegebenheiten anpassen.