Der Bau und die Ausstattung sind ein wichtiger Punkt des Arbeitsschutzes, der durch verschiedene gesetzliche Regelungen und Verordnungen geregelt ist.
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV):
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist eine Verordnung, die die Sicherheit von Betrieben und Anlagen regelt. Sie soll die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von Menschen und die Umwelt minimieren. - Landesbauordnung einschließlich Ausführungsverordnung:
Die Landesbauordnung (LBO) ist ein Gesetz, das die Bauvorschriften und -anforderungen für Gebäude und Anlagen in Baden-Württemberg regelt. Sie soll die Sicherheit, die Gesundheit und das Wohlbefinden der Menschen schützen, die in oder um Gebäude und Anlagen leben und arbeiten. - Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV):
Das Regelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) regelt die Maßnahmen, die Arbeitgeber ergreifen müssen, um Unfälle am Arbeitsplatz zu vermeiden. Sie schreiben vor, dass Arbeitgeber eine Brandschutz-Einrichtung am Arbeitsplatz vorhalten müssen. Besonders wichtig sind hier die Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ und die Vorschrift 81 „Schulen“. - Muster-Richtlinien über bauaufsichtliche Anforderungen an der Schule (MSchulR):
Die Muster-Richtlinien über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (MSchulR) sind eine Sammlung von Richtlinien, die die bauaufsichtlichen Anforderungen an Schulen regeln. Sie sollen sicherstellen, dass Schulen sicher, gesund und barrierefrei sind.
Technische Regeln für Arbeitsstätten sowie Informationen der Unfallversicherungsträger können die Anforderungen der Verordnungen ergänzen und konkretisieren. Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten sind auf den Seiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua) aufgeführt.
Durch die frühzeitige Beachtung sicherheitstechnischer Vorgaben (bereits in der Planungsphase), kann einerseits gewährleistet werden, dass die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten sowie Schülerinnen und Schülern durch diese Baulichkeiten, Einrichtungen, Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe nicht gefährdet und andererseits teure Nachbesserungen vermieden werden.
Aus diesem Grund hat der Unternehmer bei der Erteilung eines Auftrages, Einrichtungen zu planen, zu errichten, zu ändern, in Stand zu setzen oder Arbeitsverfahren zu planen beziehungsweise zu gestalten, dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, dass neben dem Stand der Technik auch die Vorschriften und Regelwerke des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu beachten sind. Gleiches gilt auch für Aufträge zu Beschaffungen, Prüfungen, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten.
Einschlägige Anforderungen sind den staatlichen Vorschriften (zum Beispiel Arbeitsstättenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung, Gefahrstoffverordnung und andere) sowie dem Regelwerk der zuständigen Unfallversicherungsträger (zum Beispiel DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention, DGUV Vorschrift 81 – Schulen und andere) zu entnehmen.
Erfolgt die Auftragsvergabe durch den zuständigen Schulträger, so sollte die Schulleiterin und der Schulleiter, sofern sie von der Auftragsvergabe Kenntnisnahme erhält, darauf hinweisen, dass entsprechende Vereinbarungen mit dem Auftraggeber zu treffen sind.
Wird die Bau- oder Umbaumaßnahme, die Beschaffung, Prüfung oder Wartung im Rahmen der Budgetierung durch die Schulleiterin und der Schulleiter vorgenommen, muss diese sicherstellen, dass die einschlägigen Anforderungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes eingehalten werden.
Werden Aufträge an Fremdfirmen erteilt (zum Beispiel Reinigungsfirmen), so hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass auch die Fremdfirmen die erforderlichen Arbeitsschutzbestimmungen in der Schule einhalten. Bei Reinigungsarbeiten ist beispielsweise festzulegen, wer die Arbeiten beaufsichtigt.
Durch die Berücksichtigung dieser Aspekte kann eine Schule eine gesunde, sichere und inklusive Lernumgebung für alle Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte schaffen.
Weitere Hinweise zum Schulhausbau finden Sie auf den Seiten des Kultusministeriums und den Seiten der Regierungspräsidien.
Die Handlungshilfe C1 – Werkstätten wird gerade überarbeitet und folgt zeitnah. Bereits erstellte Gefährdungsbeurteilungen behalten ihre Gültigkeit.