Während der Schwangerschaft und Stillzeit müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber besondere Vorkehrungen treffen, um die Gesundheit und Sicherheit der Mütter zu gewährleisten. Dazu gehören Anpassungen der Arbeitsbedingungen, Arbeitszeit und Gesundheitsschutzmaßnahmen, um sicherzustellen, dass Frauen ihre Arbeit ohne gesundheitliche Risiken für sich und ihr Kind ausüben können. Der Mutterschutz und der Arbeitsschutz tragen somit dazu bei, eine gesunde und sichere Arbeitsumgebung für alle Mitarbeitenden zu schaffen.
Schwangere und stillende Frauen, die unter den Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes fallen, genießen durch die Mutterschutzbestimmungen besonderen Schutz, um Gesundheitsgefährdungen, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen, auszuschließen.
Nach Mutterschutzgesetz ist die Schulleiterin und der Schulleiter verpflichtet, über die Beschäftigung einer schwangeren Lehrerin unverzüglich Mitteilung an das zuständige Regierungspräsidium zu machen. Die Fachgruppen Mutterschutz an den Regierungspräsidien achten darauf, dass die gesetzlichen Vorgaben in den Betrieben und Verwaltungen eingehalten werden.
Nach dem Mutterschutzgesetz sind die Schulleiterinnen und Schulleiter verpflichtet, über die Beschäftigung einer schwangeren Arbeitnehmerin unverzüglich Mitteilung an das zuständige Regierungspräsidium zu machen. Die Fachgruppen Mutterschutz an den Regierungspräsidien achten darauf, dass die gesetzlichen Vorgaben in den Betrieben und Verwaltungen eingehalten werden.
Der Ausschuss für Mutterschutz hat zur Aufgabe, praxisgerechte Regeln zu entwickeln, die es Schulleiterinnen und Schulleitern erleichtern, bei der Umsetzung des Mutterschutzes den jeweils aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Unter anderem gehört es zu den Aufgaben des Ausschusses, Art, Ausmaß und Dauer einer möglichen unverantwortbaren Gefährdung einer schwangeren oder stillenden Frau und ihres Kindes am Arbeitsplatz zu ermitteln.
Nach dem Mutterschutzgesetz muss die Schulleiterin und der Schulleiter im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz unabhängig von einer konkreten oder bekannten Schwangerschaft für jeden Arbeitsbereich und jede Tätigkeit die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer beurteilen und dokumentieren, denen eine schwangere Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann.
Weiter muss er anhand der Gefährdung ermitteln, ob
- Schutzmaßnahmen erforderlich sein werden,
- eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen erforderlich sein wird oder
- eine Fortführung der Tätigkeit der Frau an diesem Arbeitsplatz nicht möglich sein wird.
(Teil 1 der Muster-Gefährdungsbeurteilung)
Sobald eine Frau dem Arbeitgeber mitteilt, dass sie schwanger ist, muss die Schulleitung außerdem
- unverzüglich die erforderlichen Schutzmaßnahmen festlegen und dokumentieren,
- die Schwangere über die Gefährdungsbeurteilung und
- über die für sie notwendigen Schutzmaßnahmen informieren und
- der Frau ein Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anbieten.
(Teil 1 und Teil 2 der Mustergefährdungsbeurteilung)
Hilfreiche Informationen zur Gefährdungsbeurteilung zum Mutterschutz finden ausschließlich Schulleiterinnen und Schulleiter im Intranet der Kultusverwaltung Baden-Württemberg unter „Personal & Lebenslagen / Arbeitsschutz und Gesundheitsförderung / Arbeitsschutz im Schulbereich / Gefährdungsbeurteilung zum Mutterschutz“.
Beschäftigungsverbot ist notwendig, wenn unverantwortbare Gefährdungen vorliegen, für die keine Schutzmaßnahmen wie Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder Arbeitsplatzwechsel möglich sind.