Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet grundsätzlich den Arbeitgeber alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeits- und
Gesundheitsschutzes zu treffen.
Für die Beachtung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften ist als Arbeitgeber das Land Baden-Württemberg verantwortlich. Im
Bereich der Schulen und Schulkindergärten wird die Verantwortlichkeit für den Arbeitsschutz im inneren Schulbereich den
Schulleiterinnen und Schulleitern übertragen.
Rechtsgrundlage hierfür ist das Arbeitsschutzgesetz, nach dem neben dem Arbeitgeber auch Personen, die mit der Leitung eines
Betriebs beauftragt sind, für die Erfüllung der Pflichten gemäß Arbeitsschutzgesetz verantwortlich sind.
Innerhalb ihres Wirkungsbereiches sind die Schulleiterinnen und Schulleiter verpflichtet, Ziele zur Verbesserung der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit und der anvertrauten Schülerschaft festzulegen und notwendige Maßnahmen
durchzuführen beziehungsweise zu veranlassen.
Entsprechend der Abgrenzung zum äußeren Schulbereich richtet sich die primäre Zielsetzung im inneren Schulbereich auf den
Aufbau einer geeigneten Arbeitsschutzorganisation, die Führung und Unterweisung der Beschäftigten sowie die Sicherheitserziehung
der Schülerschaft.
Die Verantwortlichkeit des Schulträgers für den äußeren Schulbereich, insbesondere für die Bereitstellung
beziehungsweise Schaffung geeigneter und sicherer Rahmenbedingungen, bleibt unberührt. Ebenso die Mitwirkungspflicht der
Beschäftigten.
Die Zweiteilung der Verantwortlichkeit im Schulbereich in den so genannten äußeren und inneren Schulbereich hat einen direkten Einfluss auf die präventiven unternehmerischen Aufgaben im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
Im inneren Schulbereich liegt es in der Verantwortung des Landes als Schulhoheitsträger (Kultusministerium, obere und untere Schulaufsichtsbehörde, Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrkräfte), einen sicheren Schulbetrieb zu organisieren beziehungsweise zu gewährleisten. Letztlich obliegt es der Schulleiterin oder dem Schulleiter zum Beispiel:
- Ursachen für Schülerinnen- und Schülerunfälle zu ermitteln und Maßnahmen zu deren Vermeidung zu ergreifen,
- Mängel am Schulgebäude oder schulischen Einrichtungen unverzüglich dem Sachkostenträger anzuzeigen und auf schnelle Beseitigung hinzuwirken,
- durch schulinterne, organisatorische Maßnahmen und Regelungen den Sicherheitsstatus der Schule zu fördern und zu verbessern,
- eine wirksame Erste Hilfe zu organisieren,
- Lehrkräfte, sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Schülerinnen und Schüler in Sicherheitsfragen zu unterweisen beziehungsweise zu sicherheitsgerechtem Verhalten anzuhalten.
Im äußeren Schulbereich liegt die Verantwortung beim Schulträger der Schule. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass durch sichere Gestaltung, Unterhaltung und Wartung der Baulichkeiten, Einrichtungen und Geräte Unfälle und Gefährdungen vermieden werden.
Die Schulleiterinnen und Schulleiter müssen
- die Arbeits- und Lernbedingungen im Hinblick auf gesundheitliche und sicherheitstechnische Risiken beurteilen und gegebenenfalls erforderliche Schutzmaßnahmen treffen,
- das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Schutzmaßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung dokumentieren,
- Maßnahmen treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der in der Schule anwesenden Personen erforderlich sind,
- die Lehrkräfte und das pädagogische Personal über bestehende Gefährdungen und über getroffene und einzuhaltende Schutzmaßnahmen informieren.
Die Schulleiterinnen und Schulleiter können ihnen obliegende Aufgaben, zum Beispiel die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen oder die Unterweisung der Kolleginnen und Kollegen, schriftlich auf fachkundige Lehrkräfte übertragen. Die Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz bleibt jedoch bei den Schulleiterinnen und Schulleitern.