Für nachfolgende Themen stehen Unterstützungsmaterialien wie Handreichungen, Gefährdungsbeurteilungen und weiterführende Informationen zur Verfügung. Diese Materialien bieten wertvolle Hilfe und Informationen und können bei der Bearbeitung und Lösung von Aufgaben oder Problemen unterstützen.
Beim Umgang mit 3D-Druckern können verschiedene Gefährdungen auftreten. Bei der Anschaffung und beim Einsatz von 3D-Druckern
an Schulen sind arbeitsschutzrechtliche Regelungen zu beachten.
Das Kultusministerium hat in Zusammenarbeit mit der Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW) und dem Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung (ZSL) die Handreichung Sicherer Umgang mit 3D-Druckern in der Schule (PDF) für allgemein bildende Schulen und vergleichbare Fächer an Beruflichen Schulen veröffentlicht. Sie ist als Arbeits- und Orientierungshilfe konzipiert und umfasst unter anderem Planungsschritte und Vorgaben, die vor der Anschaffung, beim Kauf, der Aufstellung, der Inbetriebnahme und dem Umgang mit 3D-Druckern beachtet werden sollten.
Beim Umgang mit Laserbearbeitungsmaschinen (Lasercutter, Lasergravierer) können verschiedene Gefährdungen auftreten. Bei der
Anschaffung und beim Einsatz von Laserbearbeitungsmaschinen sind an Schulen arbeitsschutzrechtliche Regelungen zu beachten.
Das Kultusministerium hat in Zusammenarbeit mit der Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW) und dem Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung (ZSL) die Handreichung Sicherer Umgang mit Laserbearbeitungsmaschinen in der Schule (PDF) für allgemein bildende Schulen und vergleichbare Fächer an Beruflichen Schulen veröffentlicht. Sie ist als Arbeits- und Orientierungshilfe konzipiert und umfasst unter anderem Planungsschritte und Vorgaben, die vor der Anschaffung, beim Kauf, der Aufstellung, der Inbetriebnahme und dem Umgang mit Laserbearbeitungsmaschinen beachtet werden sollten.
Die Maschinenliste Baden-Württemberg (PDF) führt die einsetzbaren Maschinen sowie die grundsätzlich geltenden Vorgaben für den Umgang mit Maschinen und Werkzeugen auf. Zusätzlich werden die zu beachtenden Beschäftigungsvoraussetzungen sowohl für Lehrkräfte als auch für Schülerinnen und Schülern aufgeführt.
Informationen zum Umgang mit Gefahrstoffen an Schulen finden Sie auf den Seiten zu Gefahrstoffe unter Themenspezifische Hinweise.
Informationen zum Umgang mit Biologischen Arbeitsstoffen an Schulen finden Sie auf den Seiten zu Biologischen Arbeitsstoffen unter Themenspezifische Hinweise.
Das Online-Portal Gefahrstoffinformationssystem
für den naturwissenschaftlich-technischen Unterricht der Gesetzlichen Unfallversicherung (DEGINTU) unterstützt die
Schulleiterinnen und Schulleiter, Sammlungsleiterinnen und Sammlungsleiter sowie Lehrkräfte bei der sicheren Vorbereitung und
Durchführung des Unterrichts, insbesondere für den Biologie- und Chemieunterricht.
Es bietet die Möglichkeit Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen und zu dokumentieren. Zudem werden zahlreiche
Mustergefährdungsbeurteilungen zur Verfügung gestellt.
Hinweise zur Einrichtung von Fachräumen (Unterrichtsräume und Vorbereitungsräume) werden auf dem Informationsportal Sichere Schule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) gegeben.
Eine Muster-Fachraumordnung, die auch als Unterstützung für die halbjährliche Unterweisung dienen kann, finden Sie auf der Seite Handlungshilfen für den Umgang mit Maschinen und Werkzeugen unter Themenspezifische Hinweise.
Einen virtuellen Rundgang durch eine Schule finden Sie auf dem Portal Sichere Schule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).
Hier werden auch Materialien zur Verfügungen gestellt, mit denen Unterricht und Schule gesund und sicher gestaltet und betrieben werden können. Zudem werden Hinweise zur Sicherheitsorganisation, zu gesetzlichen Vorschriften und zu notwendigen Gefährdungsbeurteilungen in den verschiedenen schulischen Bereichen gegeben.
Die Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht (RiSU) ist eine Empfehlung der Kultusministerkonferenz (KMK). Obwohl die „Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht“ (RiSU) in Baden-Württemberg vom Kultusministerium nicht für die Schulen verbindlich erklärt wurde, kann diese als Arbeits- und Orientierungshilfe herangezogen werden. Ein Rechtsanspruch ist hieraus jedoch nicht abzuleiten.