Die Handlungshilfe „Gefahrstoffmanagement“ unterstützt die Schulleiterinnen und Schulleiter bei der Durchführung einer arbeitsplatzbezogenen Gefährdungsbeurteilung für Bereiche, in denen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden. Die Handlungshilfe A4 – Gefahrstoffmanagement wird gerade überarbeitet und folgt zeitnah. Bereits erstellte Gefährdungsbeurteilungen behalten ihre Gültigkeit.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat ein Verzeichnis aller verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Das Verzeichnis muss allen betroffenen Beschäftigten zugänglich sein.
Laut der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ sind im Gefahrstoffverzeichnis mindestens folgende Angaben erforderlich:
- Bezeichnung des Gefahrstoffs,
- Einstufung des Gefahrstoffs,
- Mengenbereich des Gefahrstoffs,
- Arbeitsbereiche, in denen mit dem Gefahrstoff umgegangen wird.
Die Angaben können in Dateiform gespeichert werden. Das Verzeichnis ist bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben und einmal jährlich zu überprüfen.
Dieses Verzeichnis kann zum Beispiel mit Hilfe des Online-Portals DEGINTU, dem Gefahrstoffinformationssystem für den naturwissenschaftlich-technischen Unterricht der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), erstellt werden.
Die Gefahrstoffvorräte sind auf ordnungsgemäße Kennzeichnung und einwandfreien Zustand regelmäßig, mindestens aber einmal im Jahr zu überprüfen. Bei fehlender oder unzureichender Kennzeichnung sind die Behältnisse entsprechend nachzukennzeichnen. Nicht mehr zulässige, nicht identifizierbare oder entbehrliche Stoffe sind ordnungsgemäß und sachgerecht zu entsorgen.
Hilfestellungen zur „Entsorgung von Gefahrstoffen an Schulen“ finden Sie ebenfalls in DEGINTU oder zum Download unter dem Punkt „Entsorgung von Gefahrstoffen“ unten auf dieser Seite.
Die „Verbindliche Information zur Auswahl von Gefahrstoffen an allgemein bildenden Schulen in Baden-Württemberg und vergleichbaren Fächern an beruflichen Schulen“ unterstützt die Lehrkräfte bei der Auswahl von Gefahrstoffen im Unterricht zur Erfüllung des Bildungsplans 2016.
Sie enthält im Einzelnen:
- eine Übersicht über die rechtlichen Grundlagen, die bei der Auswahl von Gefahrstoffen an Schulen beachtet werden müssen,
- eine verbindliche Liste von Gefahrstoffen, die an Schulen im Unterricht und anderen schulischen Angeboten nicht verwendet werden dürfen (Negativliste),
- Hinweise zum Umgang mit der Stoffliste der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung DGUV Regel 113-018 „Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen” (Diese Stoffliste wird als DGUV Information 213-098 nur als Online-Fassung auf dem Online-Portal DEGINTU herausgegeben, um Änderungen insbesondere bei der Einstufung und Kennzeichnung sowie bei den Grenzwerten zeitnah einarbeiten und damit den Schulen vermitteln zu können.
Weitere Informationen finden Sie im Online-Portal DEGINTU.
Zum Aufgabenbereich der Schulleiterinnen und Schulleiter gehört einerseits die Veranlassung und Kontrolle von regelmäßigen Sicht- und Funktionsprüfungen (zum Beispiel von elektrischen Betriebsmitteln, Maschinen und Geräten) durch die verantwortlichen Lehrkräfte vor der Nutzung beziehungsweise vor der Freigabe zur Nutzung durch die Schülerinnen und Schüler. Geprüft wird auf äußerlich erkennbare Beschädigungen und Mängel oder feststellbare Funktionsstörungen.
Andererseits hat die Schulleiterin oder der Schulleiter gegebenenfalls ausstehende weitergehende Prüfungen von Anlagen, Einrichtungen und Arbeitsmitteln durch sogenannte befähigte Personen, Sachkundige oder zugelassene Überwachungsstellen oder Sachkundige beim zuständigen Sachkostenträger einzufordern. Der Sachkostenträger als Eigentümer und Betreiber der Schule hat dafür Sorge zu tragen, dass erforderliche Prüfungen durchgeführt beziehungsweise verbindliche Prüffristen eingehalten werden. Dementsprechend erfolgt die Beauftragung notwendiger Prüfungen durch den Sachkostenträger. Gleiches gilt für damit verbundene Instandsetzungen, Wartungen oder Reparaturen. Das Ergebnis notwendiger Prüfungen ist schriftlich zu dokumentieren und der Schulleiterin oder dem Schulleiter mitzuteilen.
Die Art, der Umfang und die Fristen erforderlicher Prüfungen sind dem staatlichen Regelwerk, den Unfallverhütungsvorschriften oder entsprechenden Herstellerangaben zu entnehmen. Einen Überblick über Prüfobjekte, verbindliche Prüffristen oder Orientierungswerte geben die aufgeführten Tabellen.
| Datum | Bezeichnung | Typ |
|---|---|---|
| 17.01.2026 | Prüfungen und Prüfintervalle.pdf |
Schulen tragen mit den dort anfallenden Gefahrstoffresten beziehungsweise -abfällen in nicht geringem Umfang zur Umweltbelastung bei. Daher gelten auch für Schulen die Grundsätze:
- Abfälle sind möglichst zu vermeiden.
- Nicht vermeidbare oder verwertbare Abfälle sind umweltverträglich zu beseitigen (vergleiche Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz).
Gemeinsam mit dem Sachkostenträger hat die Schule hierzu ein funktionsfähiges Entsorgungkonzept zu erarbeiten.
Vor Beginn einer Tätigkeit mit Gefahrstoffen muss die verantwortliche Lehrkraft klären, wie nicht verwertbare Reste und
Abfälle gefahrlos und umweltverträglich beseitigt werden können.
Dabei sind die Gefahrstoffabfälle gemäß ihrem Gefährdungspotential zu behandeln.
Weiterführende Informationen zur Entsorgung von Gefahrstoffen an Schulen finden Sie in der Download Liste.
| Datum | Bezeichnung | Typ |
|---|---|---|
| 17.01.2026 | Entsorgung Gefahrstoffe.pdf |