Die „Verbindliche Information zur Auswahl von Gefahrstoffen an allgemein bildenden Schulen in Baden-Württemberg und vergleichbaren Fächern an beruflichen Schulen" (Download Liste) unterstützt die Lehrkräfte bei der Auswahl von Gefahrstoffen im Unterricht zur Erfüllung des Bildungsplans 2016.
Sie enthält im Einzelnen:
- eine Übersicht über die rechtlichen Grundlagen, die bei der Auswahl von Gefahrstoffen an Schulen beachtet werden müssen,
- eine verbindliche Liste von Gefahrstoffen, die an Schulen im Unterricht und anderen schulischen Angeboten nicht verwendet werden dürfen (Negativliste),
- Hinweise zum Umgang mit der Stoffliste der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) DGUV Regel 113-018
„Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen” .
(Diese Stoffliste wird als DGUV Information 213-098 nur als Online-Fassung herausgegeben, um Änderungen insbesondere bei der Einstufung und Kennzeichnung sowie bei den Grenzwerten zeitnah einarbeiten und damit den Schulen vermitteln zu können)
Rechtliche Grundlage und Rahmenbedingungen
Nach Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber „die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind.“
An Schulen bedeutet dies, dass Lehrkräfte Schülerinnen und Schüler über allgemeine Verhaltensregeln in
Fachräumen, Sicherheitsmaßnahmen, mögliche Gefährdungen und über das Verhalten im Gefahrfall informieren
müssen. Für Schülerinnen und Schüler ist eine solche allgemeine Unterweisung zu Beginn eines jeden Schulhalbjahres
durchzuführen.
Aufgrund der möglichen Gefährdungen durch zum Beispiel Gefahrstoffe, Biostoffe, Geräte und Werkzeuge kommt der Unterweisung
zum Verhalten in naturwissenschaftlichen Fachräumen eine besondere Bedeutung zu. Die Unterweisung kann anhand einer Betriebsanweisung
erfolgen, sie ist schriftlich zu vermerken, zum Beispiel im Klassenbuch oder Kursheft.
Wesentliche Punkte einer solchen Unterweisung finden sich auch zum Beispiel in der DGUV Regel 113-018
„Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).
Muster-Fachraumordnung für naturwissenschaftliche Fachräume
Die Arbeitsgruppe „Sicherheit“ des Kultusministeriums Baden-Württemberg, des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung (ZSL) und der Unfallkasse Baden-Württemberg hat in der vorliegenden Muster-Fachraumordnung grundlegende sicherheitsrelevante Verhaltensregeln zusammengefasst, die für alle naturwissenschaftlichen Fachräume gleichermaßen gelten.
Die Muster-Fachraumordnung sollte bei Bedarf den jeweiligen Gegebenheiten vor Ort angepasst und in jedem naturwissenschaftlichen Fachraum ausgehängt werden. Ebenso kann sie im Jahresplaner der Schülerinnen und Schüler oder deren Unterlagen enthalten sein und somit die Teilnahme an der halbjährlichen umfassenden Unterweisung dokumentieren.
| Datum | Bezeichnung | Typ |
|---|---|---|
| 18.01.2026 | MUSTER Fachraumordnung Naturw.pdf | |
| 18.01.2026 | MUSTER Fachraumordnung Naturw.docx |
Nach den geltenden Bestimmungen (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung DGUV Regel 113-018) darf das Beheizen von Apparaturen mit Gas sowie das Betreiben von Laborbrennern und ähnlichen Gasverbrauchseinrichtungen nur unter ständiger Aufsicht – bei Dauerversuchen unter entsprechender Kontrolle erfolgen.
Beim Maschinen- und Geräteeinsatz im naturwissenschaftlich-technischen Unterricht kann eine Aufsicht erforderlich sein, bei der die Lehrkraft unmittelbar neben der Schülerin oder dem Schüler steht und den Vorgang beaufsichtigt. Schülerinnen und Schülern kann auch ein teilselbständiges Arbeiten ermöglicht werden, wenn sich diese im Blickfeld der Lehrkraft befinden und die Schülerinnen und Schüler vorab eine Unterweisung durch eine fachkundige Lehrkraft erhalten haben. Eine fachkundige Unterweisung über Gefahren und Sicherheitsmaßnahmen und das praktische Einüben und Vorzeigen eines sicheren sachgerechten Umgangs durch Schülerinnen und Schüler ist dabei Voraussetzung für ein teilselbständiges Arbeiten.
Die Unterweisungshilfe Gasbrenner (Download Liste) kann als Orientierung und Arbeitshilfe für eine (praktische) Unterweisung der Schülerinnen und Schüler durch fachkundige Lehrkräfte herangezogen werden. Es werden Schritte zum sicheren Umgang mit dem Gasbrenner und Überlegungen für mögliche Unterrichtsgänge aufgezeigt.
Zu beachten und mit einzubeziehen sind spezifische Besonderheiten je nach Art des Gasbrenners sowie herstellerspezifische Hinweise und Bedienungsanleitungen.
Die Schülerinnen und Schüler zeigen durch richtige Inbetriebnahme und Außerbetriebnahme sowie durch richtiges sicheres Umgehen mit dem Gasbrenner, dass sie zu einer teilselbständigen Arbeit befähigt sind.
Zu dieser teilselbständigen Arbeit gehören, nach einer entsprechenden Anweisung der Lehrkraft zur Durchführung des jeweiligen Experiments, die selbständige Inbetriebnahme des Gasbrenners (Aufstellen, Anschließen, Entzünden), das Erhitzen / Arbeiten mit dem Gasbrenner sowie die Außerbetriebnahme des Gasbrenners.
Sofern die Unterrichtsinhalte es erfordern, hat vor Aufnahme der Tätigkeit eine Unterweisung in den richtigen Umgang mit dem Gasbrenner zu erfolgen.
Weitere Materialien für eine Unterweisung werden auf dem Lehrkräftefortbildungsserver unter Umgang mit dem Gasbrenner angeboten.
| Datum | Bezeichnung | Typ |
|---|---|---|
| 18.01.2026 | Unterweisungshilfe Gasbrenner.pdf |