Das Kultusministerium Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 16. Februar 2012 zur Durchführung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) an Schulen auf die Verpflichtung von Schulen hingewiesen, die geltenden Vorschriften beim Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht umzusetzen.
Gleichzeitig verweist das Kultusministerium auf die verbindlichen Regeln des Unfallversicherungsträgers Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) „Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen“ (DGUV Regel 113-018), die zugehörige Stoffliste (DGUV Information 213-098) sowie die verbindliche Information zur Auswahl von Gefahrstoffen als Arbeitshilfen.
Obwohl die „Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht (RiSU)“ in Baden-Württemberg vom Kultusministerium nicht für Schulen für verbindlich erklärt wurde, kann diese als Arbeits- und Orientierungshilfe herangezogen werden. Ein Rechtsanspruch ist hieraus jedoch nicht abzuleiten.
Eine entscheidende Voraussetzung für den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen ist die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung und deren Dokumentation nach Gefahrstoffverordnung sowie die Beachtung erforderlicher Schutzmaßnahmen vor der Aufnahme einer Tätigkeit mit Gefahrstoffen.
Für jede Tätigkeit und jedes Experiment mit Gefahrstoffen nach Gefahrstoffverordnung muss die Gefährdungsbeurteilung vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit einmal zur Festlegung der notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt werden.
Die Gefährdungsbeurteilung ist von einer fachkundigen Person zu erstellen und zu dokumentieren.
- Erstellte Gefährdungsbeurteilungen müssen bei der Ausführung der Tätigkeit / des Versuchs vorliegen und dokumentiert werden. Etwa in Form von eigenen, mitgeführten Unterlagen (versehen mit Unterschrift und Datum der Erstellung) oder durch Ablage in einem Ordner in der Schule (griffbereit zur Einsicht vor Aufnahme der Tätigkeit). In diesem Fall, erfolgt die Dokumentation jedes Mal vor der Tätigkeit im Tagebuch durch Eintrag (zum Beispiel Vermerk: „Tätigkeit nach Gefährdungsbeurteilung-Nr. xxx durchgeführt.“) und Unterschrift.
- Die Dokumentation ist ebenfalls mit dem „Gefahrstoffinformationssystem für den naturwissenschaftlich-technischen Unterricht“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) DEGINTU möglich. Auf DEGINTU werden zahlreiche Muster-Dokumentationen kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Angaben der dort aufgelisteten Stoffe erfolgen nach den Einstufungen in der DGUV Information 213-098 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) auf Basis der Daten im Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (GESTIS) und kann als Orientierungs- und Handlungshilfe bei Gefährdungsbeurteilungen herangezogen werden. Bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen muss das aktuelle Sicherheitsdatenblatt des verwendeten Gefahrstoffs beachtet und mit einbezogen werden.
- Tätigkeiten und Experimente mit ähnlicher Gefährdung können zusammenfassend behandelt werden, müssen also nicht für jede einzelne Tätigkeit(en) beziehungsweise jeden Einzelversuch separat beurteilt werden (zum Beispiel bei Vorliegen einer Gefährdungsbeurteilung für höher konzentrierte Gefahrstoffe und einer Tätigkeit mit geringerer Konzentration oder Stoffmenge).
- Eine einmal durchgeführte Gefährdungsbeurteilung muss nur bei wesentlichen Änderungen (zum Beispiel geänderter Versuchsablauf oder veränderte Gefahrstoffeinstufungen) aktualisiert und erneut dokumentiert werden.
Für die Praxis bedeuten die obigen Informationen, dass die tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung für den jeweiligen Versuch oder das jeweilige Experiment von der durchführenden Person erstellt oder überprüft wird und, sofern keine wesentlichen Änderungen vorgenommen werden, über mehrere Jahre in verschiedenen Klassen und Klassenstufen verwendet werden kann.
Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung bleibt demnach aktuell, wenn sich keine Änderungen der Gefährlichkeitsmerkmale ergeben haben und sich demzufolge die Einstufung der Gefahrstoffe nach dem „Global harmonisierten System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS)“ nicht geändert hat. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass keine Änderungen an den Versuchsbedingungen (zum Beispiel Stoffmenge), vorgenommen werden.
Vorhandene Gefährdungsbeurteilungen (zum Beispiel von Kolleginnen / Kollegen oder Schulbuchverlagen) können nach Überprüfung durch eine fachkundige Person übernommen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass für die Vollständigkeit und Richtigkeit einer Muster-Gefährdungsbeurteilung keine Haftung übernommen wird. Jede fachkundige Nutzerin/ jeder fachkundige Nutzer muss die aufgeführten Inhalte eigenverantwortlich prüfen und an die tatsächlichen Gegebenheiten anpassen.
Das Online-Portal „Gefahrstoffinformationssystem für den naturwissenschaftlich-technischen Unterricht der Deutschen
Gesetzlichen Unfallversicherung“ (DEGINTU) kann die Schulleiterinnen und Schulleiter, Sammlungsleiterinnen und Sammlungsleiter sowie
Lehrkräfte bei der sicheren Vorbereitung und Durchführung des Unterrichts unterstützen.
In DEGINTU werden zudem zahlreiche Mustergefährdungsbeurteilungen zur Verfügung gestellt.
Weitere Informationen finden Sie unter dem Menüpunkt Online-Portal DEGINTU für den
Chemieunterricht.